Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2024/81: Inkrafttreten der Änderung vom 29. September 2023 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Prämienverbilligung) und Totalrevision der Verordnung über den Bundesbeitrag in der Krankenversicherung (VPVK) · 16 Seiten

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- BE beantragt, dass die Vorlage überarbeitet wird. Sie soll so formuliert und dargestellt werden, dass sie für die Kantone klar verständlich und ohne weiteres nachvollziehbar ist. Der Aufbau und die zahlreichen komplexen Formeln seien äusserst schwer verständlich.

- BS erachtet die in Artikel 66 Absatz 3 KVG vorgesehene Festsetzung der einzelnen Kantonsanteile entsprechend deren Wohnbevölkerung sowie deren Versichertenanzahl als nicht sachgerecht. Diese Festsetzung trage den Besonderheiten der Kantone nicht angemessen Rechnung. Vielmehr sollten die Anteile der einzelnen Kantone am Bundesbeitrag ebenfalls anhand ihrer Bruttokosten der OKP berechnet werden.

- BL erachtet es als stossend, dass mit dem aktuellen Verteilschlüssel nach Artikel 66 Absatz 3 KVG der Bundesbeitrag nicht jenen Prämienverbilligungsbezügern zufliesst, welche am meisten unter hohen Prämien leiden. BL beantragt daher, den Bundesanteil neu auf Basis der kantonalen Bruttokosten zu berechnen.

- Nach GR wäre zu beurteilen, welche steuerlich zugelassene Abzüge nach DBG, die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der steuerpflichtigen Personen langfristig nicht schmälern, auch bei der Berechnung der 40 Prozent einkommensschwächsten Versicherten berücksichtigt werden müssten.

- TG findet die Berechnungen der Mindestbeiträge im Detail nicht nachvollziehbar und beantragt eine einfachere, näherungsweise Herleitung.

- TI hätte sich in der Verordnung eine Definition des verfügbaren Einkommens im Sinne von Art. 65 Abs. 1terKVG gewünscht, falls die Kantone dieser Verpflichtung nicht nachkommen oder zumindest eine entsprechende Empfehlung durch den Bund. Zudem würden Grundsätze der Finanzierung und Aufteilung des Bundesbeitrags kantonale Besonderheiten wie das Alter oder das Geschlecht der Versicherten weiterhin nicht wirklich berücksichtigen. Dies, obschon sie sich auf die Krankenkassenprämien auswirken.

- Das Bündnis Freiheitliches Gesundheitswesen empfiehlt, die Vernehmlassung zu Ausführungsbestimmungen erst in Angriff zu nehmen, wenn die Referendumsfrist zu den massgebenden Gesetzesbestimmungen abgelaufen ist.

- Die SPS ist der Ansicht, es dauere zu lange, bis der Gegenvorschlag umgesetzt werde. Sie erachtet den Zeitpunkt der Eröffnung der Vernehmlassung als zu spät.

- Die SPS und VASOS FARES weisen darauf hin, dass eine teilweise Zweckentfremdung von für die Prämienverbilligung budgetierten Geldern verhindert werden müsse.

6 Anhang

Liste der Vernehmlassungsadressaten Liste des destinataires Elenco dei destinatari

Kantone und Fürstentum Liechtenstein / Cantons et Principauté de Liechtenstein / Cantoni e Principato del Liechtenstein

Abk. Adressaten / Destinataires / Destinatari Abrév. Abbrev.

AG Staatskanzlei des Kantons Aargau Chancellerie d’État du canton d’Argovie Cancelleria dello Stato del Cantone di Argovia AI Ratskanzlei des Kantons Appenzell Innerrhoden Chancellerie d’État du canton d’Appenzell Rhodes-Intérieures Cancelleria dello Stato del Cantone di Appenzello Interno AR Kantonskanzlei des Kantons Appenzell Ausserrhoden Chancellerie d’État du canton d’Appenzell Rhodes-Extérieures