Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2024/81: Inkrafttreten der Änderung vom 29. September 2023 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Prämienverbilligung) und Totalrevision der Verordnung über den Bundesbeitrag in der Krankenversicherung (VPVK) · 16 Seiten
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4.2 Gegner der Vorlage
GR und TG lehnen die Ausführungsbestimmungen zur Änderung des KVG vom 29. September 2023 explizit ab.
Falls am vorliegenden Entwurf zur Totalrevision der VPVK festgehalten wird, machen die
Gegner die folgenden Vorschläge:
Verordnung über die Beiträge der Kantone und des Bundes zur Prämienverbilligung in der Krankenversicherung (VPVK)
4.2.1 Artikel 5 Kantonale Zuständigkeit
TG beantragt eine Präzisierung, dass es sich um den zivilrechtlichen Wohnsitz handelt.
4.2.1 Artikel 6 ff.
TG hält die Berechnung der Parameter für die Mindestbeiträge der Kantone für äusserst komplex und trotz Informationsveranstaltung des BAG im Detail als nicht nachvollziehbar.
4.2.2 Artikel 10 40% einkommensschwächste Versicherte
GR erachtet das in Artikel 10 Absätze 2 und 3 der neuen VPVK vorgeschlagene Vorgehen, wonach die steuerbaren Einkommen der Steuersubjekte (Haushalte) mittels Gewichtungsfaktoren in Äquivalenzeinkommen umgerechnet werden, für den vorliegenden Zweck als einen zu stark vereinfachten Ansatz. Er erachtet es zudem als zwingend, dass für die Berechnung des Mindestanteils der Kantone diejenigen steuerpflichtigen Haushalte, welche keine Prämien für die OKP zahlen, von der Berechnung ausgenommen werden. GR weist darauf hin, dass für das Jahr 2020 gemäss Daten der ESTV die Anzahl Steuerpflichtige mit 213’131 deutlich höher liegt als die Anzahl der Versicherten gemäss Statistik der obligatorischen Krankenversicherung (203’766 Personen). Für GR liegen starke Indizien vor, dass bei der Berechnung der 40 Prozent einkommensschwächsten Versicherten gewisse Personengruppen doppelt einbezogen werden. Zudem sehe der Entwurf vor, dass das steuerbare Einkommen gemäss DBG ohne Korrektur übernommen werde. Der Gesetzeswortlaut mit dem Verb «stützen» liesse es nach Ansicht von GR offen, das steuerbare Einkommen um nach DBG steuerlich zugelassene Abzüge zu bereinigen.
4.2.3 Artikel 14 ff. Skaliertes Einkommen
Nach GR es zwingend, dass auch die steuerbaren Einkommen von t-5 auf t-2 skaliert werden.
4.2.4 Artikel 20 ff. Erfüllung der kantonalen Mindestbeiträge
TG fordert eine Rechtsgrundlage, welche die Kantone vor einem Rechtsverfahren schützt, sollten Kantone die geforderten Mindestanteile zwar budgetiert, jedoch nicht erfüllt haben.
4.2.5 Artikel 27 Inkrafttreten
TG fordert ein Inkrafttreten der Bestimmung per 1. Januar 2027.
5 Weitere Anmerkungen:
- Damit AG die für die PV bereitgestellten Mittel möglichst vollständig aufbrauchen kann, führt die SVA Aargau seit August 2023 (und somit erstmalig für das PV-Jahr 2024) jährlich sogenannte Simulationen durch. Gestützt auf die Ergebnisse der durchgeführten Simulationen bestimmt der Regierungsrat anschliessend jährlich die Berechnungselemente. Dabei achtet er unter anderem darauf, dass eine möglichst vollständige Verteilung der für die PV zur Verfügung stehenden Mittel (Kantons- und Bundesbeitrag) erfolgt. Ein Inkrafttreten per 1.1.2026 scheint aufgrund der vorzunehmenden Gesetzesänderungen nicht realisierbar.