Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2024/81: Inkrafttreten der Änderung vom 29. September 2023 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Prämienverbilligung) und Totalrevision der Verordnung über den Bundesbeitrag in der Krankenversicherung (VPVK) · 16 Seiten

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GE macht geltend, dass in seinem Kanton kein Teil des Bruttovermögens bei der Ermittlung der 40 Prozent einkommensschwächsten Versicherten berücksichtigt wird. Dies könne die Einschätzung der effektiven wirtschaftlichen Verhältnisse der Versicherten verzerren. GE wirft auch die Frage auf, wie sich die Nichtberücksichtigung von quellensteuerpflichtigen Personen sowie Grenzgängerinnen und Grenzgängern bei der Ermittlung der 40 Prozent einkommensschwächsten Versicherten auf die Mindestbeiträge der Kantone auswirkt. Schliesslich betont GE, dass eine versicherte Person nicht immer auch eine steuerpflichtige Person ist.

BL findet, dass eine Nichtberücksichtigung der Einkommen junger Erwachsener und der tieferen Prämien für junge Erwachsene bei Haushalten in bescheidenen Einkommensverhältnissen zu erheblichen Verzerrungen führen könne. Diese Verzerrungen seien zu beheben, indem auf Schätzwerte oder Skalierungsfaktoren zurückgegriffen werden könne.

4.1.7 Artikel 11 ff. Skaliertes Prämiensoll

Die GDK, AG, AI, BE, GL, LU, OW, SH, SG, SO, UR und ZH fordern zur besseren Verständlichkeit der Berechnungen, dass in Artikel 11 ergänzend festgehalten werden soll, was mit der Bezeichnung t_akt gemeint sei. Laut JU und VD muss in Artikel 2 der Vorlage folgende Ergänzung gemacht werden:

PS_40%t_akt = Prämiensoll der 40 Prozent einkommensschwächsten Versicherten gemäss den aktuellsten Daten der ESTV.

Nach Ansicht von VD sollten die Artikel im 4. und 5. Abschnitt ergänzt werden, damit deutlicher wird, was unter Skalierung zu verstehen ist. Die Artikel 11 und 13 sollten zur besseren Lesbarkeit zusammengefasst werden, da der Faktor SF_PS nirgendwo sonst verwendet wird. Auch die Artikel 14 und 16 sollten zur besseren Lesbarkeit zusammengeführt werden, da der Faktor SF_Eink nirgendwo sonst vorkommt.

4.1.8 Artikel 13 Skalierungsfaktor Prämiensoll

SG regt an, ob analog zu Art. 12 Abs. 2 VPVK nicht auch Art. 13 VPVK dahingehend präzisiert werden müsste, dass für die Summe des Prämiensolls der insgesamt steuerpflichtigen Personen auf die mittlere Prämie a posteriori für das Vor-Vorjahr abgestellt werde.

4.1.9 Artikel 14 ff. Skaliertes Einkommen

Die GDK, AG, AI, BE, GL, LU, OW, SG, SH, SO, UR und ZH regen an, im Artikel16 zu verdeutlichen, was mit der Bezeichnung t_akt in der Formel «Eink_40%t_akt» gemeint sei. Sie schlagen folgende Ergänzung vor: «= Summe der steuerbaren Einkommen der 40 Prozent einkommensschwächsten steuerpflichtigen Personen gemäss den aktuellsten Daten der ESTV.»

Für BE ist es wichtig, dass die Steuerdaten, welche zur Berechnung herangezogen werden, wenn möglich aktueller sind als momentan vorgesehen t-5.

4.1.10 Artikel 16 Skalierungsfaktor Einkommen

Die GDK, und die zwölf Kantone AG, AI, BE, GL, JU, OW, SG, SH, SO, UR, ZG und ZH beantragen, die Formel in Art. 16 zusätzlich mit der Nominallohnentwicklung zu skalieren. Ohne Skalierung werde die Prämienbelastung überschätzt, sodass die Kantone ohne ersichtlichen Grund früher als notwendig mit der maximalen Mindestvorgabe von 7.5% belastet würden. Sofern ihre Vorgabe nicht bereits am Maximum liegt, würde diese Änderung den Kantonen zusätzliche Zeit verschaffen, bevor sie das Maximum erreichen.

Für die Skalierung biete sich die Nominalentwicklung des Schweizerischen Lohnindexes an:

𝑉𝑒𝑟𝑠𝑖𝑐ℎ𝑒𝑟𝑡𝑒𝑛𝑏𝑒𝑠𝑡𝑎𝑛𝑑 𝑡−2 𝐿𝑜ℎ𝑛𝑖𝑛𝑑𝑒𝑥 𝑡−2

𝑆𝐹_𝐸𝑖𝑛𝑘𝑜𝑚𝑚𝑒𝑛 = ∗

𝐴𝑛𝑧𝑎ℎ𝑙 𝑠𝑡𝑒𝑢𝑒𝑟𝑝𝑓𝑙𝑖𝑐ℎ𝑡𝑖𝑔𝑒𝑟 𝑃𝑒𝑟𝑠𝑜𝑛𝑒𝑛 𝑡_𝑎𝑘𝑡 𝐿𝑜ℎ𝑛𝑖𝑛𝑑𝑒𝑥 𝑡_𝑎𝑘𝑡

FR beantragt einen Faktor für die Entwicklung der Steuereinnahmen in die Verordnung aufzunehmen. 7/16