Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2024/81: Inkrafttreten der Änderung vom 29. September 2023 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Prämienverbilligung) und Totalrevision der Verordnung über den Bundesbeitrag in der Krankenversicherung (VPVK) · 16 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 9Fedlex · Ergebnisbericht
…..
VS verlangt die Ergänzung von Artikel 20 durch einen Absatz 3: «Die Kantone können die Jahresdifferenzen zwischen der Summe der Kantons- und der Bundesbeiträge und der Summe der geleisteten Beiträge auf das folgende Rechnungsjahr übertragen».
BL macht darauf aufmerksam, dass eine Erhöhung der ausbezahlten Beträge des Kantons zur Senkung des prozentualen Mindestanteils des Kantons führe. Dies wiederum führe zu einem tieferen kantonalen Mindestanteil. Diese gegenseitige Wechselwirkung führe bei Kantonen, welche aktuell geringe Beiträge an Prämienverbilligung ausbezahlen zu erheblichen Schwankungen des kantonalen Mindestanteils. BL beantragt daher, dass während einer Übergangsphase von vier Jahren seit Inkrafttreten des Gesetzes, die kantonalen Mindestbeiträge iterativ berechnet werden sollen.
SZ fügt hinzu, dass es nicht zielführend wäre, wenn die Einhaltung des Mindestbeitrags erst im Nachhinein aufgrund der effektiven Bruttokosten erhoben und dann öffentlich gemacht würde, weil die Kantone die effektiven Bruttokosten nicht direkt beeinflussen könnten.
4.1.13 Artikel 21 Abrechnung der Kantone
Die SVP beantragt, Absatz 1 um die Begriffe «Nationalität» und «Arbeitspensum» zu erweitern und die entsprechenden Daten laufend zu veröffentlichen.
4.1.14 Artikel 22 Kontrolle
BE beantragt, dass das BAG die Abrechnung mit den Mindestbeiträgen der Kantone und den Bundesbeiträgen bis spätestens 31. Dezember des folgenden Jahres der Eidgenössischen Finanzkontrolle zur Überprüfung und Validierung vorlegt.
JU und NE sind der Auffassung, dass die Verantwortung für die Durchführung von Kontrollen zwischen Kantonen und Bund geteilt werden muss. Sie vertreten die Meinung, dass eine unabhängige Bundesstelle die Berechnungen des BAG überprüfen können muss, und beantragen, in Artikel 22 der Vorlage eine Kontrolle durch die Eidgenössische Finanzkontrolle in einen Absatz 4 aufzunehmen: «Das BAG legt die Abrechnung der kantonalen Mindestbeiträge und des Bundesbeitrags spätestens am 31. Dezember des Folgejahres der Eidgenössischen Finanzkontrolle (EFK) zur Prüfung und Genehmigung vor.» VS verlangt, dass die Abrechnung einem neutralen externen Experten zur Überprüfung vorgelegt wird, ohne dass präzisiert wird, dass es sich dabei um die Eidgenössische Finanzkontrolle handeln muss.
4.1.15 Artikel 27 Inkrafttreten
Die GDK, die 18 Kantone AG, AI, BL, FR, GE, GL, JU, LU, NE, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TI, UR, ZH und die SVP fordern, dass die Änderung des KVG vom 29. September 2023 und der vorliegende Entwurf erst per 1. Januar 2027 in Kraft treten soll.
Mit der ablehnen Stellungnahme von TG (s. Ziffer 4.2.5) fordern, insgesamt 19 Kantone, die GDK und die SVP ein Inkrafttreten per 1. Januar 2027.
GL verweist beispielhaft insbesondere darauf, dass eine Änderung des kantonalen Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung notwendig sei und die entsprechende Gesetzesanpassung frühestens im Mai 2026 der Landsgemeinde unterbreitet werden könne.
Verordnung über Krankenversicherung (KVV)
4.1.16 Artikel 92 KVV mittlere Prämie
BE, FR, VD und VS beantragen, dass die mittlere Prämie auch nach Prämienregion publiziert wird.