Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2024/81: Inkrafttreten der Änderung vom 29. September 2023 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Prämienverbilligung) und Totalrevision der Verordnung über den Bundesbeitrag in der Krankenversicherung (VPVK) · 16 Seiten

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4 Stellungnahmen zu den einzelnen Bestimmungen

4.1 Befürworter der Vorlage

Die GDK, die 24 Kantone AG, AI, AR, BE, BL, BS, FR, GE, GL, JU, LU, NE, OW, NW, SG, SH, SO, SZ, TI, UR, VD, VS und ZG, ZH, die SVP, die EVP, die GRÜNEN die SPS, der SGB, VASOS FARES und das Bündnis Freiheitliches Gesundheitswesen sowie prio.swiss begrüssen grundsätzlich den Entwurf zur Totalrevision der VPVK. Es wurden teilweise einige Vorbehalte geäussert.

Verordnung über die Beiträge der Kantone und des Bundes zur Prämienverbilligung in der Krankenversicherung (VPVK)

4.1.1 Artikel 2 Begriffe

Nach Ansicht von VD sollte aus Gründen der Kohärenz und Klarheit in Artikel 2 Absatz 2 «t+1» präzisiert werden: «Als Folgejahr gilt das Kalenderjahr, das auf das Durchführungsjahr folgt. In den Formeln wird es durch t+1 ausgedrückt». Ebenso sei in Artikel 2 Absatz 3 «t-1» aus Gründen der Kohärenz und Klarheit zu präzisieren: «Als Vorjahr gilt das Kalenderjahr, das dem Durchführungsjahr vorangeht. In den Formeln wird es durch t-1 ausgedrückt».

4.1.2 Artikel 4 Information und Veröffentlichung Frühere Mitteilung des Prozentsatzes bei Feststellungen von bedeutender Abweichung

Die GDK, AG, AI, BL, FR, JU, GL, LU, NE, NW, OW, SG, SH, SO, UR, VS und ZH sind der Meinung, dass die relevanten Daten den Kantonen so früh wie möglich mitgeteilt werden müssten. Der Bund könne den definitiven Mindestbeitrag in Franken im Oktober, nach der Prämiengenehmigung, berechnen. Eine frühere Berechnung sei nicht möglich. Beim prozentualen Mindestanteil hingegen wäre eine frühere Mitteilung an die Kantone eventuell möglich. Sie beantragen, Artikel 4 mit folgendem Absatz zu ergänzen:

3Stellt das BAG bei der Berechnung des prozentualen Mindestanteils (Min_%t) bedeutende Abweichungen zu den bisherigen Schätzungen des prozentualen Mindestanteils im Frühjahr des Vorjahres fest, teilt das BAG die voraussichtlichen Mindestanteilsätze den betroffenen Kantonen unverzüglich mit.

BE beantragt, dass die Schätzung nach Absatz 1 spätestens in Kalenderwoche 14 erfolgt und die definitiven Beiträge 5 Tage nach der Publizierung der Prämien bekannt gegeben werden. Ebenfalls sollen die Berechnungen den Kantonen zugestellt werden. SZ beantragt die frühestmögliche Bekanntgabe der jeweiligen Beiträge.

FR und VS beantragen, dass die Schätzung nach Absatz 1 bis Ende April und jene nach Absatz 2 bis fünf Tage nach der Prämiengenehmigung erfolgen soll. Zudem soll für FR, VD und VS in einem zusätzlichen Absatz ergänzt werden, dass das BAG den Kantonen die detaillierten Berechnungen des Mindestbeitrags und die dazu verwendeten Basisdaten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und der Eidgenössischen Steuerverwaltung übermittelt.

NE und GE verlangen ebenfalls, dass das BAG spätestens Ende April des Vorjahres eine Schätzung vornimmt. Wie die GDK fordert NE, dass diese Schätzung den Kantonen unverzüglich mitgeteilt wird. Nach Ansicht von NE muss die Veröffentlichung gemäss Artikel 4 Absatz 2 der Vorlage innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Genehmigung der Prämien erfolgen. Laut GE muss sie möglichst rasch vorgenommen werden. NE verlangt, dass das BAG den Kantonen innerhalb derselben Fristen die Berechnungsdetails zu den Mindestbeiträgen und zum Bundesbeitrag zustellt. NE wünscht auch, dass die Vorlage mit einem Absatz 4 ergänzt wird: «Die vom BAG für die Berechnung der Mindestbeiträge verwendeten detaillierten Daten werden den Kantonen innerhalb der in Artikel 4 Absätze 1 und 2 festgelegten Fristen übermittelt».