Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2024/81: Inkrafttreten der Änderung vom 29. September 2023 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Prämienverbilligung) und Totalrevision der Verordnung über den Bundesbeitrag in der Krankenversicherung (VPVK) · 16 Seiten

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4.1.3 Artikel 5 Kantone Zuständigkeit

FR, GE, JU, NE, VD sowie VS fordern eine Zuständigkeitsregelung für Versicherte welche Sozialhilfe im Sinne des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (ZUG; SR 851.1) beziehen. Diese lautet wie folgt:

3Bei einem Wohnsitzwechsel einer Person, die Sozialhilfe bezieht, ist der Kanton für die Auszahlung der Prämienverbilligung zuständig:

a) der ehemalige Wohnsitzkanton, bis der Anspruch auf monatliche Sozialhilfe erlischt;

b) der neue Wohnsitzkanton, ab Beginn des Anspruchs auf monatliche Sozialhilfe.

BE beantragt ebenfalls eine entsprechende Regelung:

3«Für Versicherte, die Unterstützungen nach Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1977 über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (Zuständigkeitsgesetz, ZUG) beziehen, und ihren Wohnsitz von einem Kanton in einen anderen wechseln, besteht der Anspruch auf Prämienverbilligung nach dem Recht des Kantons, der für die Unterstützungen zuständig ist».

4.1.4 Artikel 6 ff. Kapitel 2 Mindestanteile der Kantone

NW steht einer Skalierung der Daten zur Berechnung der Prämienbelastung der 40 Prozent einkommensschwächsten Versicherten kritisch gegenüber, weil sie auf Annahmen beruhe und komplex und fehleranfällig sei. NW schlägt vor, die Prämienbelastung anhand des Monitorings zur sozialpolitischen Wirksamkeit der Prämienverbilligung zu ermitteln.

Nach Ansicht von VD sollte die Tabelle mit den Mindestbeiträgen aller Kantone durch eine Spalte ergänzt werden, in der die Prämienbelastung vor der Prämienverbilligung angegeben wird. VD schlägt vor, Artikel 6 in drei Artikel zu unterteilen, und zwar mit den Titeln «Mindestbeiträge der Kantone», «Berechnung des prozentualen Mindestanteils» und «Prämienbelastung der 40 Prozent einkommensschwächsten Versicherten». Die Berechnung des prozentualen Mindestanteils sollte mit einer Formel dargestellt werden.

UR weist darauf hin, dass das zweite Kapitel der totalrevidierten VPVK nur schwer verständlich sei. Definitionen und Klärungen von Datengrundlagen sollten gesammelt an den Anfang des zweiten Kapitels gestellt werden und alle in den mathematischen Formeln verwendeten Abkürzungen müssten erläutert werden.

VS unterstützt die Empfehlung der GDK, die Formeln zur Berechnung der Mindestbeiträge durch Expertinnen und Experten aus mindestens zwei Kantonsverwaltungen überprüfen zu lassen.

ZH beantragt, dass geklärt werde, ob die Berechnung der Mindestanteile der Kantone ebenfalls auf kantonale Masszahlen gestützt werden soll.

4.1.5 Artikel 8 Geschätztes Prämiensoll Versichertenbestand

Für die GDK, AG, BE, JU, GL, OW, LU, SG, SH, SO, UR und ZH ist nicht klar, ob der Versichertenbestand nach Artikel 8 identisch ist mit dem Versichertenbestand nach Artikel 16 und regt an, alle Definitionen und Klärungen von Datengrundlagen gesammelt an den Beginn des

2. Kapitels zu nehmen oder jeweils festzuhalten, ob eine Definition für die gesamte Verordnung gültig sei.

4.1.6 Artikel 10 40 Prozent einkommensschwächste Versicherte

BE beantragt, bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse einer Person nebst dem Einkommen auch das Vermögen miteinzubeziehen.