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Vernehmlassung 2024/90: Verordnung über die zentrale Bewirtschaftung des Angebots an elektrischer Energie und Verordnung über die Änderung einer Bestimmung des Landesversorgungsgesetzes · 10 Seiten

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Verordnung über die zentrale Bewirtschaftung

des Angebots an elektrischer Energie «%ASFF_YYYY_ID»

3Die nationale Netzgesellschaft bestimmt gestützt auf das Bilanzmanagement den für die Netzstabilität notwendigen Bedarf an Systemdienstleistungen.

4Sie teilt die Systemdienstleistungen den Kraftwerksbetreibern zu. Sie berücksichtigt dabei die zur Verfügung stehenden Kraftwerks- und Speicherkapazitäten und sorgt für den kleinstmöglichen Bezug aus Speicherkapazitäten.

5Sie teilt den Kraftwerksbetreibern für jedes steuerbare Kraftwerk die Erzeugungs- und gegebenenfalls die Pumpprofile zur Deckung des erwarteten Verbrauchs von elektrischer Energie zu. Sie legt die Kraftwerkseinsätze soweit möglich proportional zu den verfügbaren Energiereserven fest. Dabei berücksichtigt sie die Kriterien nach Artikel 3 Absatz 3.

6Als steuerbar gelten Speicher-, Pumpspeicher-, Umwälz- sowie Gaskraftwerke.

7Die Kraftwerksbetreiber müssen ihre Kraftwerks- und Speicherkapazitäten gemäss den Vorgaben der nationalen Netzgesellschaft nach den Absätzen 4 und 5 einsetzen.

Art. 5 Gewährleistung der Informations- und Finanzflüsse

Die SDV müssen die Informations- und Finanzflüsse zwischen der nationalen Netzgesellschaft und den ihnen zugewiesenen Kraftwerken nach Artikel 2 Absatz 1 gewährleisten.

Art. 6 Meldepflichten

1Die Kraftwerksbetreiber müssen dem SDV zuhanden der nationalen Netzgesellschaft insbesondere folgende Angaben melden:

a. die geplante, nicht steuerbare Erzeugung von elektrischer Energie;

b. die Energieinhalte der Speicher;

c. die Wasserzuflüsse beziehungsweise die erwarteten Brennstofflieferungen;

d. die Dauerleistung eines Kraftwerks über 24 Stunden;

e. die minimale Erzeugung und die Mindestleistung;

f. die maximale tägliche Pumpenergie, die aufgenommen werden kann;

g. die minimale und die maximale Pumpleistung je Pumpe;

h. die Regelleistungsbänder der Kraftwerke für die Primär- und Sekundärregelleistung für den Turbinen- und den Pumpbetrieb;

i. den aus dem Sekundärregelleistungsband resultierenden Arbeitspunkt pro Kraftwerk für den Turbinen- und den Pumpbetrieb;

j. die zur Erbringung des Sekundärregelleistungsbands benötigte Speicherenergie für den Turbinen- und den Pumpbetrieb.

2Sie müssen der nationalen Netzgesellschaft sowie der Elektrizitätskommission (El-Com) die Gestehungskosten pro Kraftwerk für die Erzeugung von elektrischer Energie unverzüglich melden. Die Gestehungskosten sind nach den Weisungen der ElCom