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Vernehmlassung 2024/90: Verordnung über die zentrale Bewirtschaftung des Angebots an elektrischer Energie und Verordnung über die Änderung einer Bestimmung des Landesversorgungsgesetzes · 10 Seiten

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Verordnung über die zentrale Bewirtschaftung

des Angebots an elektrischer Energie «%ASFF_YYYY_ID»

zu berechnen. Ausgenommen von der Meldepflicht nach diesem Absatz sind die Betreiber von Reservekraftwerken.

3Die Bilanzgruppenverantwortlichen von Bilanzgruppen mit Messpunkten müssen der nationalen Netzgesellschaft ihre Verbrauchs-, Erzeugungs- und Pumpprognosen melden.

Art. 7 Messdatenaustausch

Die Netzbetreiber müssen den Messdatenaustausch gemäss der Branchenempfehlung «Standardisierter Datenaustausch für den Strommarkt Schweiz»4 (SDAT-CH) gewährleisten.

Art. 8 Vorschriften der nationalen Netzgesellschaft

Die nationale Netzgesellschaft kann technische oder organisatorische Vorschriften erlassen:

a. zur Meldung von Informationen zur Bewirtschaftung;

b. zum Einsatz von Kraftwerken und Speichern;

c. zur Übertragung der elektrischen Energie in der Regelzone Schweiz.

Art. 9 Nicht anwendbare Bestimmungen anderer Erlasse

Die folgenden Bestimmungen sind, soweit sie zur zentralen Bewirtschaftung nach dieser Verordnung im Widerspruch stehen, nicht anwendbar:

a. die Artikel 13, 15a, 18 Absatz 6 und 20 Absatz 2 Buchstabe b des StromVG;

b. Artikel 15 des Energiegesetzes (EnG) vom 30. September 20165;

c. die Artikel 22 Absatz 1 und 26 Absätze 1 und 2 StromVV.

3. Abschnitt: Vergütung, Margenregelung und Verrechnung

Art. 10 Vergütung zentral bewirtschafteter Kraftwerke

1Die Kraftwerksbetreiber erhalten für die elektrische Energie, die sie der nationalen Netzgesellschaft liefern, eine Vergütung.

2Die nationale Netzgesellschaft berechnet die Vergütung pro Kraftwerk nach jedem Monatsabschluss aufgrund der plausibilisierten Einspeisegangzeitreihen der Betreiber, der Gestehungskosten und einer zusätzlichen begrenzten Marge.

3Die SDV erhalten die Gutschrift bis zum 15. Werktag jeden Monats.

4Abrufbar unter: VSE Branchenempfehlung: Standardisierter Datenaustausch für den

Strommarkt Schweiz; Umsetzungsdokument für die standardisierten Datenaustauschprozesse im Strommarkt Schweiz; Teil «SDAT-CH Grundlagen und Definitionen» vom dd.mm.jjjj und «SDAT-CH Messdatenaustauschprozesse» vom dd.mm.jjjj.

5 SR 730.0