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Vernehmlassung 2024/90: Verordnung über die zentrale Bewirtschaftung des Angebots an elektrischer Energie und Verordnung über die Änderung einer Bestimmung des Landesversorgungsgesetzes · 10 Seiten
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Verordnung über die zentrale Bewirtschaftung
des Angebots an elektrischer Energie «%ASFF_YYYY_ID»
3Die Weiterverrechnung an die Endverbraucherinnen und -verbraucher, die vom Recht auf Netzzugang Gebrauch gemacht haben, oder an die Verteilnetzbetreiber für ihre Endverbraucherinnen und -verbraucher mit Grundversorgung erfolgt durch ihren Lieferanten. Die Zahlungsfrist beträgt 14 Tage.
Art. 14 Tarife
Für Endverbraucherinnen und -verbraucher mit Grundversorgung gelten die vom Verteilnetzbetreiber festgelegten Energie- und Netznutzungstarife. Die Verteilnetzbetreiber müssen die anfallenden Kosten über Deckungsdifferenzen berücksichtigen.
Art. 15 Vergütung nicht zentral bewirtschafteter Kraftwerke
Die Betreiber von Kraftwerken mit einer Leistung von weniger als 10 Megawatt, die ihre Energie direkt vermarkten, werden nach den nach Artikel 10 Absatz 2 berechneten durchschnittlichen Kosten pro kWh vergütet.
Art. 16 Korrektur von Einspeisegangzeitreihen und Lastgangzeitreihen
1Die Einspeisegangzeitreihen und die Lastgangzeitreihen der Endverbraucherinnen und -verbraucher können gestützt auf den SDAT-CH bis sechs Monate nach Ende des Liefermonats korrigiert werden.
2Besteht Korrekturbedarf, so berechnet die nationale Netzgesellschaft die Kosten nach sechs Monaten neu, publiziert diese und korrigiert die Vergütung.
3Die neu berechneten Kosten müssen bei der Verrechnung der Kosten nach Artikel 13, bei der Bestimmung der Tarife nach Artikel 14 und der Vergütung von nicht zentral bewirtschafteten Kraftwerken nach Artikel 15 berücksichtigt werden.
Art. 17 Nicht anwendbare Bestimmungen anderer Erlasse
Die folgenden Bestimmungen sind, soweit sie zur finanziellen Abwicklung nach dieser Verordnung im Widerspruch stehen, nicht anwendbar:
a. die Artikel 6 Absatz 5bis, 13 und 15a StromVG;
b. die Artikel 15, 30 und 31 EnG;
c. die Artikel 4 Absätze 2–5, 4a, 15 Absätze 1 und 2 sowie 22 Absatz 2 StromVV.