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Vernehmlassung 2024/90: Verordnung über die zentrale Bewirtschaftung des Angebots an elektrischer Energie und Verordnung über die Änderung einer Bestimmung des Landesversorgungsgesetzes · 10 Seiten
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Verordnung über die zentrale Bewirtschaftung
des Angebots an elektrischer Energie «%ASFF_YYYY_ID»
b. die Artikel 11 Absätze 2 und 3 sowie 26 Absatz 1 StromVV.
6. Abschnitt: Strafbestimmung
Art. 26
Nach Artikel 49 LVG wird bestraft, wer die Meldepflichten nach Artikel 6 durch unwahre oder unvollständige Angaben verletzt.
7. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 27 Überwachung und Aufsicht
1Der Fachbereich Energie der wirtschaftlichen Landesversorgung (WL) überwacht die Einhaltung der Pflichten nach dieser Verordnung durch die Kraftwerksbetreiber, die nationale Netzgesellschaft, die SDV, die Bilanzgruppenverantwortlichen und die Netzbetreiber.
2Für die Überprüfung der von den Kraftwerken gemeldeten Gestehungskosten, der Vergütung nach den Artikel 10 Absatz 2, 15 und 16 und der Kosten nach Artikel 12 Absatz 1 ist die ElCom zuständig.
3Die Kraftwerksbetreiber stellen der ElCom und dem Fachbereich Energie der WL alle für die Wahrnehmung der Aufsicht notwendigen Informationen unentgeltlich zur Verfügung.
Art. 28 Berichterstattung
Die nationale Netzgesellschaft muss dem Fachbereich Energie der WL, dem Verband Schweizerischer Elektrizitätsunternehmen und der ElCom regelmässig Bericht erstatten über die Umsetzung der angeordneten Massnahmen und die Auswirkungen auf das Übertragungs- oder Verteilnetz.
Art. 29 Vollzug
Der Fachbereich Energie der WL, das UVEK, die ElCom sowie die nationale Netzgesellschaft vollziehen diese Verordnung.
Art. 30 Inkrafttreten und Geltungsdauer
1Diese Verordnung tritt am …. in Kraft.
2Sie gilt bis zum …. .