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Vernehmlassung 2024/90: Verordnung über die zentrale Bewirtschaftung des Angebots an elektrischer Energie und Verordnung über die Änderung einer Bestimmung des Landesversorgungsgesetzes · 10 Seiten
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Verordnung über die zentrale Bewirtschaftung
des Angebots an elektrischer Energie «%ASFF_YYYY_ID»
4Sie müssen den Kraftwerksbetreibern die Vergütung innerhalb von 30 Tagen auszahlen.
5Die nationale Netzgesellschaft muss die Betreiber von Reservekraftwerken in Abweichung zu Absatz 2 nach der Winterreserveverordnung6 (WResV) vergüten.
Art. 11 Begrenzung der Margen
Variante 1
1Die Marge pro Kilowattstunde erzeugte elektrische Energie ist für steuerbare Kraftwerke auf 5.11 Prozent begrenzt.
2Nicht steuerbare Kraftwerke erhalten keine zusätzliche Marge.
3Die Vorschriften zur Begrenzung von Margen gelten nicht für die Betreiber von Reservekraftwerken, die nach der WResV an der Bildung der ergänzenden Reserve teilnehmen. Deren Vergütung richtet sich nach den Bestimmungen der WResV.
Variante 2
1Die zusätzliche Marge der Kraftwerke nach Artikel 10 Absatz 2 ist auf null begrenzt.
2Die Vorschriften zur Begrenzung von Margen gelten nicht für die Betreiber von Reservekraftwerken, die nach der WResV an der Bildung der ergänzenden Reserve teilnehmen. Deren Vergütung richtet sich nach den Bestimmungen der WResV.
Art. 12 Berechnung der Kosten
1Die nationale Netzgesellschaft berechnet nach jedem Monatsabschluss die durchschnittlichen Kosten pro Kilowattstunde elektrischer Energie für den vergangenen Monat gestützt auf die Vergütung der Kraftwerksbetreiber und die Kosten für die Importe elektrischer Energie.
2Sie publiziert spätestens am 6. Werktag nach jedem Monatsabschluss in geeigneter Form die für den vergangenen Monat angefallenen durchschnittlichen Kosten pro Kilowattstunde.
Art. 13 Verrechnung
1Die nationale Netzgesellschaft stellt den Bilanzgruppenverantwortlichen am 15. Werktag nach jedem Monatsabschluss die Kosten der von ihren Endverbraucherinnen und -verbrauchern verbrauchten elektrischen Energie in Rechnung. Sie gewährt eine Zahlungsfrist von 30 Tagen.
2Die Bilanzgruppenverantwortlichen müssen diese Kosten direkt oder indirekt über eine Subbilanzgruppe innerhalb von 5 Werktagen den für die jeweiligen Endverbraucherinnen und -verbraucher oder Verteilnetzbetreiber zuständigen Lieferanten verrechnen. Die Zahlungsfrist beträgt 22 Tage.