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Vernehmlassung 2024/90: Verordnung über die zentrale Bewirtschaftung des Angebots an elektrischer Energie und Verordnung über die Änderung einer Bestimmung des Landesversorgungsgesetzes · 10 Seiten
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Verordnung über die zentrale Bewirtschaftung
des Angebots an elektrischer Energie «%ASFF_YYYY_ID»
Oder:
1Pro [Zeitdauer; z. B. Anzahl Tage oder Wochen] dürfen netto höchstens [Anzahl] Megawattstunden mehr elektrische Energie aus der Schweiz ausgeführt als eingeführt werden, es sei denn, die Schweiz ist aufgrund internationaler Vereinbarungen zu einer grösseren Ausfuhrmenge verpflichtet.
2Davon nicht betroffen sind:
a. der Transit;
b. die Ein- und Ausfuhr von elektrischer Energie im Rahmen von Verträgen zwischen der nationalen Netzgesellschaft und ausländischen Übertragungsnetzbetreibern.
3Die nationale Netzgesellschaft muss die Ein- und Ausfuhr sowie den Transit von elektrischer Energie steuern und überwachen.
Art. 23 Einschränkung des Handels mit elektrischer Energie
1Bestimmungen aus Rechtsgeschäften, insbesondere Preis und Menge, welche die physische Lieferung von elektrischer Energie in der Schweiz betreffen und die mit dieser Verordnung in Widerspruch stehen, entfalten keine Wirkung. Ausgenommen sind:
a. Rechtsgeschäfte der nationalen Netzgesellschaft oder eines von ihr bevollmächtigten Unternehmens zur Ermöglichung der Ein- und Ausfuhr elektrischer Energie;
b. grenzüberschreitende Bezugsrechte im Rahmen von Langfristverträgen.
2Bestimmungen aus Rechtsgeschäften, insbesondere Preis und Menge, welche die Erzeugung von elektrischer Energie in der Schweiz und deren physische Lieferung ins Ausland betreffen, entfalten während der Geltungsdauer dieser Verordnung keine Wirkung, sofern sie mit dieser Verordnung in Widerspruch stehen.
3Rechtsgeschäfte, mit denen grenzüberschreitende Übertragungskapazität ersteigert wurden und deren Nutzung bereits bestätigt wurde, entfalten keine Wirkung, sofern sie mit dieser Verordnung in Widerspruch stehen.
4Nicht eingeschränkt ist der Umgang mit Herkunftsnachweisen nach Artikel 9 EnG.
Art. 24 Grenzüberschreitende Bezugsrechte
Die Bilanzgruppenverantwortlichen müssen mit ihren Bilanzgruppen die Abwicklung von grenzüberschreitenden Bezugsrechten nach Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe b sicherstellen, sofern dies der Einfuhr von elektrischer Energie in die Schweiz dient.
Art. 25 Nicht anwendbare Bestimmungen anderer Erlasse
Die folgenden Bestimmungen sind, soweit sie zu Einschränkung der Ausfuhr und des Handels im Rahmen dieser Verordnung im Widerspruch stehen, nicht anwendbar:
a. die Artikel 13, 17 und 18 Absatz 6 StromVG;