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Vernehmlassung 2024/90: Verordnung über die zentrale Bewirtschaftung des Angebots an elektrischer Energie und Verordnung über die Änderung einer Bestimmung des Landesversorgungsgesetzes · 10 Seiten
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Verordnung über die zentrale Bewirtschaftung
des Angebots an elektrischer Energie «%ASFF_YYYY_ID»
4. Abschnitt: Reservekraftwerke
Art. 18 Betriebsbewilligung
1Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) erteilt die Bewilligung für den Betrieb der Reservekraftwerke, die nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 1 der WResV an der Bildung der ergänzenden Reserve teilnehmen.
2Die Bewilligung muss Folgendes festlegen:
a. die Emissionsbegrenzungen für Kohlenmonoxid und Stickoxide;
b. die Begrenzung von Lärmemissionen;
c. die Schallschutzmassnahmen.
3Sie kann weitere Auflagen enthalten.
4Sie wird im Bundesblatt publiziert.
Art. 19 Betriebsbereitschaft
Die Betreiber der Reservekraftwerke versetzen diese in Betriebsbereitschaft.
Art. 20 Emissionsbegrenzungen
Die Emissionen von Stickoxiden und Kohlenmonoxid sind so weit zu begrenzen, wie dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.
Art. 21 Nicht anwendbare Bestimmungen anderer Erlasse
Die folgenden Bestimmungen sind, soweit sie zum Einsatz der Reservekraftwerke im Rahmen dieser Verordnung im Widerspruch stehen, nicht anwendbar:
a. Artikel 11 Absätze 1, 2bisund 4 sowie die Artikel 18, 19, 20 Absatz 2, die Artikel 21 und 25 Absätze 1, 2 und 5 WResV;
b. Anhang 2 Ziffern 834 und 836 Absatz 1 der Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 19857 (LRV).
5. Abschnitt: Einschränkung der Ausfuhr und des Handels
Art. 22 Einschränkung der Ausfuhr
1Pro [Zeitdauer; z. B. Anzahl Tage oder Wochen] dürfen netto nicht mehr als [Anzahl] Megawattstunden elektrische Energie aus der Schweiz ausgeführt werden, es sei denn, die Schweiz ist aufgrund einer internationalen Vereinbarung zu einer grösseren Ausfuhrmenge verpflichtet.