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Vernehmlassung 2024/95: Totalrevision der Verordnung über die Erfindungspatente (Patentverordnung, PatV) · 64 Seiten
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Patentverordnung «%ASFF_YYYY_ID»
Art. 22
[…]
Art. 23 Zurückbehalten von Waren
1Behält die Zollstelle Waren zurück, so verwahrt sie sie gegen Gebühr selbst oder gibt sie auf Kosten der Antragstellerin einer Dritten oder einem Dritten in Verwahrung.
2Sie teilt der Antragstellerin Name und Adresse der Anmelderin oder des Anmelders, Besitzerin oder Besitzers oder Eigentümerin oder Eigentümers, eine genaue Beschreibung, die Menge sowie die Absenderin oder den Absender im In- oder Ausland der zurückbehaltenen Ware mit.
3Steht schon vor Ablauf der Frist nach Artikel 86c Absatz 2 oder 3 PatG fest, dass die Antragstellerin keine vorsorgliche Massnahme erwirken kann, so gibt die Zollstelle die Ware unverzüglich frei.
Art. 24
[…]
Art. 25 Proben oder Muster
1Die Antragstellerin kann die Übergabe oder Zusendung von Proben oder Mustern zur Prüfung oder die Besichtigung der Ware beantragen. Anstelle von Proben oder Mustern kann das BAZG der Antragstellerin auch Fotografien der zurückbehaltenen Ware übergeben, wenn diese eine Prüfung durch die Antragstellerin ermöglichen.
2Der Antrag kann zusammen mit dem Antrag auf Hilfeleistung bei der Oberzolldirektion oder während des Zurückbehaltens der Ware direkt bei der Zollstelle gestellt werden, welche die Ware zurückbehält.
Art. 26 Wahrung von Fabrikations- und Geschäftsgeheimnissen
1Das BAZG weist die Anmelderin oder den Anmelder, Besitzerin oder Besitzer oder Eigentümerin oder Eigentümer der Ware auf die Möglichkeit hin, einen begründeten Antrag auf Verweigerung der Entnahme von Proben oder Mustern zu stellen. Es setzt ihr oder ihm für die Stellung des Antrags eine angemessene Frist.
2Gestattet das BAZG der Antragstellerin die Besichtigung der zurückbehaltenen Ware, so nimmt es bei der Festlegung des Zeitpunkts auf die Interessen der Antragstellerin und der Anmelderin oder des Anmelders, Besitzerin oder Besitzers oder Eigentümerin oder Eigentümers angemessen Rücksicht.
Art. 27 Aufbewahrung von Beweismitteln bei Vernichtung der Ware
1Das BAZG bewahrt die entnommenen Proben oder Muster während eines Jahres ab der Benachrichtigung der Anmelderin oder des Anmelders, Besitzerin oder Besitzers oder Eigentümerin oder Eigentümers nach Artikel 86c Absatz 1 PatG auf. Nach Ab-