Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/95: Totalrevision der Verordnung über die Erfindungspatente (Patentverordnung, PatV) · 78 Seiten
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Das IGE ist schon heute bestrebt, im Rahmen der Digitalisierung möglichst viele Dokumente elektronisch zu akzeptieren. Absatz 3 gibt dem IGE deshalb weiterhin die Möglichkeit, bei weiteren, von ihm selbst bestimmten Dokumenten auf eine Unterschrift zu verzichten. Es veröffentlicht die betreffenden Dokumente in geeigneter Weise, voraussichtlich als Teil seiner Richtlinien.
Art. 8 Nachweise
Artikel 8 entspricht Artikel 4b PatV und bleibt unverändert.
Art. 9 Elektronische Kommunikation
Artikel 9 entspricht Artikel 4a PatV. Der bisherige Absatz 1, der die elektronische Kommunikation erlaubt, stammt aus dem Jahr 1999 und damit aus einer Zeit, bevor das übergeordnete Recht elektronische Eingaben regelte (siehe heute Art. 21a VwVG). Er ist heute überflüssig und kann gestrichen werden.
2. Titel: Fristen
Art. 10 Berechnung
Artikel 10 entspricht inhaltlich dem geltenden Artikel 10. Er ist trotz der allgemeinen Regel zur Berechnung der Fristen in Artikel 20 VwVG nötig, weil das Patentrecht Fristen nach Monaten und Jahren kennt. Absatz 2 enthält zudem eine Sonderregel zur Berechnung von Prioritätsfristen.
Art. 11 Weiterbehandlung
Artikel 14 basiert inhaltlich auf Artikel 14 PatV. Dieser regelt, ermächtigt durch Artikel 46a Absatz 4 Buchstabe i PatG, die von der Weiterbehandlung ausgeschlossenen Fristen.
Aufgrund der Neugliederung der Patentverordnung werden die Verweise angepasst. Entsprechend der aktuellen Rechtssprache des Bundes wird pro Aufzählungspunkt nur eine Frist aufgeführt. Zudem wird der Katalog der von der Weiterbehandlung ausgeschlossenen Fristen erweitert: Zum einen kommen diejenigen Fristen hinzu, die sich aus der Teilrevision des Patentgesetzes und der damit eingeführten flexiblen Patentprüfung mit obligatorischer Recherche ergeben. Zum anderen verfolgt die Patentgesetzrevision aber auch das Ziel, die Patenterteilung zu straffen und die Rechtssicherheit zu erhöhen. Das bedingt zwingend den Ausschluss der Weiterbehandlung für verschiedene bestehende Fristen. Ansonsten sind Dritte während Monaten in der Ungewissheit, ob eine abgewiesene Patentanmeldung oder ein gelöschtes Patent wieder auflebt. Die Reihenfolge der aufgezählten Fristen orientiert sich neu am Lebenszyklus von Patenten und ESZ.
Die Buchstaben a und b zählen neu der Vollständigkeit halber neben der fehlenden Unterschrift auch die vom IGE allenfalls im Rahmen von Artikel 8 verlangten Nachweise zu Eingaben auf.
Die neuen Buchstabe c und d nehmen die freiwillige Einreichung einer Übersetzung im Falle englischsprachiger technischer Unterlagen (Art. 3 Abs. 4 und 10) von der Weiterbehandlung aus.