Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/95: Totalrevision der Verordnung über die Erfindungspatente (Patentverordnung, PatV) · 78 Seiten
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derung vom 12. August 1986, Abs. 3). Weil von dieser allgemeinen Regel in den übrigen Übergangsbestimmungen punktuell abgewichen wird (z. B. betreffend Weiterbehandlung, vgl. Art. 198), enthält Absatz 1 einen entsprechenden Vorbehalt.
Absatz 2 ist das Pendant zu Absatz 1 für am Tag des Inkrafttretens laufende Fristen.
Art. 192 Übersetzungen
Absatz 1: Bereits heute hat Englisch im Patenterteilungsverfahren teilweise eine Sonderstellung; werden englischsprachige technische Unterlagen eingereicht, beträgt die Frist für deren Übersetzung 16 Monate (statt wie bei anderen unzulässigen Sprachen 3 Monate, vgl. Art. 50 Abs. 3 und 4 PatV). Neu müssen englischsprachige technische Unterlagen nicht übersetzt werden. Absatz 1 regelt deshalb in Abweichung der allgemeinen Übergangsregel in Artikel 191 Absatz 2, dass Fristen zur Übersetzung englischsprachiger technischer Unterlagen entfallen.
Absatz 2: Trotzdem kann es vorkommen, dass die technischen Unterlagen aus Zeitgründen zwar in Englisch eingereicht worden sind, die Anmelderinnen und Anmelder aber zu einer schweizerischen Amtssprache wechseln möchten. Der vorliegende Vorentwurf gewährt dieses Recht zu Beginn des Erteilungsverfahrens (vgl. Art. 3 Abs. 4). Artikel 192 Absatz 2 stellt sicher, dass auch beim Inkrafttreten hängige Anmeldungen von dieser Möglichkeit profitieren können.
Art. 193 Bericht über den Stand der Technik und Stellungnahme zu hängigen Pa-
tentanmeldungen
Gemäss Artikel 58b Absatz 3 revPatG beginnt das sechsmonatige Fenster für die Stellung der Prüfungsanträge mit der Publikation des Berichts über den Stand der Technik oder der Mitteilung des IGE über den entsprechenden Verzicht. Für beim Inkrafttreten hängige Patentanmeldungen werden deshalb verschiedene Übergangsregelungen nötig.
Absatz 1 betrifft die meisten hängigen Anmeldungen: Sind zu einer hängigen Anmeldung, die unter neues Recht fällt, bisher weder Abklärungen im Sinne einer freiwilligen Recherche über den Stand der Technik (Art. 59 Abs. 5 Bst. a PatG) noch einer Recherche internationaler Art (Art. 59 Abs. 5 Bst. b PatG) vorgenommen worden und ist kein entsprechender Bericht veröffentlicht, erstellt und veröffentlicht das IGE nach Inkrafttreten den Bericht über den Stand der Technik nach neuem Recht. Anmelderinnen und Anmelder haben dafür die Recherchegebühr zu bezahlen (Art. 196).
Absatz 2: Für den anderen Teil der hängigen Patentanmeldungen haben die Anmelderinnen und Anmelder bereits freiwillig solche Abklärungen vornehmen lassen. In diesen Fällen kann der bestehende Bericht zwar für die spätere Sachprüfung übernommen werden. Allerdings handelt es sich dabei nicht um einen Bericht im Sinn von Artikel 58b revPatG, weshalb dieser das Fenster für die Prüfungsanträge der Anmelderinnen und Anmelder sowie Dritter gar nicht auslösen könnte. Zudem datiert dieser Bericht unter Umständen derart in der Vergangenheit, dass das Prüfungsfenster bereits abgelaufen wäre. Damit auch in diesen Fällen das Fenster ordnungsgemäss beginnt und die Anmelderinnen und Anmelder sowie Dritte genügend Zeit für die Stellung des Antrags haben, publiziert das IGE eine Verzichtsmitteilung. Die Verzichtsmitteilung löst das Prüfungsfenster aus.