Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/95: Totalrevision der Verordnung über die Erfindungspatente (Patentverordnung, PatV) · 78 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 70Fedlex · Erläuternder Bericht

Infolge der Teilrevision des Patentgesetzes werden dessen Struktur und Gliederung an die aktuellen Vorgaben der Gesetzestechnischen Richtlinien43 angepasst. Auch bei der Patentverordnung wird eine Neugliederung vorgenommen. Beides hat zur Folge, dass die Verweise in Absatz 3 korrigiert werden müssen; dieser verweist neu erstens auf den 4. Titel statt auf den 7. Titel des Patentgesetzes und zweitens auf den 3. Teil 1. Titel statt auf den 10. Titel der Patentverordnung.

Art. 188 Inhalt des Gesuchs und Gebühr

Artikel 188 entspricht Artikel 127zseptiesPatV und wird inhaltlich unverändert übernommen. «Kopie» (vgl. Abs. 1 Bst. b und c) ist nicht im engen Sinn zu verstehen; das IGE akzeptiert auch einen anderen, gleichwertigen Nachweis.

Im Vergleich zum geltenden Recht wird in Absatz 2 klarer hervorgehoben, dass für das Gesuch um Erteilung des ergänzenden Schutzzertifikats für Pflanzenschutzmittel überhaupt eine Gebühr geschuldet ist.

Art. 189 Übrige anwendbare Bestimmungen

Artikel 189 entspricht Artikel 127zoctiesPatV und bleibt inhaltlich unverändert. Als Folge der Neugliederung der Patentverordnung und der Einfügung von Artikel 187 Absatz 2 werden sämtliche Verweise angepasst.

4. Teil: Schlussbestimmungen

1. Titel: Aufhebung bisherigen Rechts

Art. 190

Artikel 190 hebt die Patentverordnung vom 19. Oktober 197744 auf. Dies ist Voraussetzung für das Inkrafttreten der vorliegenden totalrevidierten Patentverordnung.

2. Titel: Übergangsbestimmungen

Art. 191 Mitteilungen und Fristen

Da das Patenterteilungsverfahren, ebenso wie alle anderen beim IGE in Patent- und ESZ-Sachen hängige Verfahren, auch in der unmittelbaren Übergangszeit vor Inkrafttreten der neuen Verordnung weiterläuft, bedarf es einer Regelung für vor Inkrafttreten versandter Mitteilungen und Fristen.

Absatz 1 hält fest, dass Mitteilungen, die das IGE nach altem Recht vor Inkrafttreten versandt hat, ihre Gültigkeit behalten sowie die darin angekündigten Rechtsfolgen auch nach Inkrafttreten bestehen bleiben (vgl. z. B. auch die Schlussbestimmungen der Än-

43 Können abgerufen werden unter: www.bk.admin.ch > Dokumentation > Rechtsetzungsbegleitung > Gesetzestechnische Richtlinien GTR (Stand: 10.10.2024).

44 AS 1977 2027; 1986 1448; 1991 2565; 1995 3660, 5164; 1999 1443, 2629; 2002 1122; 2004 5025; 2006 4483; 2007 6085; 2008 1659, 2585, 3595; 2011 2247; 2012 7193; 2013 1305; 2014 2051; 2016 4837; 2018 3551; 2021 589. 70/78