Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/97: Verordnung über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen · 74 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 4Fedlex · Erläuternder Bericht
Erläuternder Bericht zur ...
1 Ausgangslage: Handlungsbedarf und Ziele
1.1 Allgemeines
1.1.1 Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen
Am 26. September 2025 hat das Parlament das Gesetz über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen1 (TJPG) verabschiedet. Das TJPG soll das Schweizer Dispositiv zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung stärken. Es sieht neue Transparenzanforderungen für juristische Personen vor und soll den zuständigen Behörden den Zugang zu vollständigen, richtigen und aktuellen Informationen über die wirtschaftlich berechtigten Personen, d. h. über jene natürlichen Personen, die eine juristische Person tatsächlich kontrollieren, ermöglichen. Durch eine grössere Transparenz sinkt das Risiko, dass undurchsichtige Strukturen zur Verschleierung von Vermögenswerten illegaler Herkunft oder zur Finanzierung von kriminellen Aktivitäten verwendet werden.
Die neuen Transparenzpflichten gelten für alle juristischen Personen schweizerischen Rechts, mit Ausnahme von Vereinen und Stiftungen. Sie erstrecken sich auch auf bestimmte Kategorien von juristischen Personen ausländischen Rechts, die eine enge Verbindung zur Schweiz aufweisen (Besitz einer Immobilie in der Schweiz, Zweigniederlassung in der Schweiz oder tatsächliche Verwaltung in der Schweiz).
Gemäss TJPG müssen die dem Gesetz unterstellten juristischen Personen ihre wirtschaftlich berechtigten Personen identifizieren und diese Information mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt überprüfen. Sie erhalten die erforderlichen Informationen über Meldungen der Aktionärinnen und Aktionären, der Gesellschafterinnen und Gesellschaftern oder der wirtschaftlich berechtigten Personen selbst und sind auf deren Mitwirkung angewiesen.
Als wirtschaftlich berechtigte Person gilt eine natürliche Person, die letztendlich mit mindestens 25 % des Kapitals oder der Stimmrechte an der Gesellschaft beteiligt ist oder diese auf andere Weise kontrolliert. Diese Definition deckt sich mit jener von Artikel 2a Absatz 3 des Geldwäschereigesetzes vom 10. Oktober 19972 (GwG).
Nach der Identifikation ihrer wirtschaftlich berechtigten Personen und der Überprüfung dieser Informationen muss die juristische Person die beschafften Informationen dem neuen Transparenzregister melden. Dieses Register, das vom Bundesamt für Justiz (BJ) geführt wird, enthält die Informationen zu den wirtschaftlich berechtigten Personen aller dem TJPG unterstellten juristischen Personen. Zugang zum Register haben die in Artikel 26 TJPG aufgeführten Behörden sowie Finanzintermediäre, Beraterinnen und Berater im Rahmen der Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten (Art. 27 TJPG). Es ist nicht öffentlich zugänglich.
Eine Kontrollstelle, die dem Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD) angegliedert ist, ist damit beauftragt, auf der Grundlage eines risikobasierten Ansatzes Kontrollen durchzuführen. Bei der Auswahl der zu kontrollierenden Rechtseinheiten stützt sich die Kontrollstelle auf die Meldungen von Finanzintermediären oder anderen Behörden über Unterschiede zwischen ihren Informationen und den Informationen im Register sowie auf Stichprobenkontrollen. Bei Verstössen gegen die gesetzlich festgelegten Pflichten ergreift die Kontrollstelle Massnahmen oder leitet den Fall im Hinblick auf ein Strafverfahren an die zuständige Dienststelle weiter.
Das Gesetz soll in der zweiten Jahreshälfte 2026 in Kraft treten, sofern die für die Führung des Registers notwendigen IT-Systeme dann bereit sind. Vor dem Inkrafttreten des Gesetzes im Jahr 2026 soll eine Sensibilisierungskampagne für Unternehmen lanciert werden. In
1SR ...