Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/97: Verordnung über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen · 74 Seiten
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Die Gesellschaft meldet dem Transparenzregister die Informationen über ihre wirtschaftlich berechtigten Personen direkt über die vom Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) betriebene elektronische Plattform EasyGov (vgl. Art. 9 des Unternehmensentlastungsgesetzes vom 29. September 20233). Unter bestimmten Voraussetzungen ist es ihr auch möglich, die Meldung beim zuständigen kantonalen Handelsregisteramt vorzunehmen. Die TJPV präzisiert beide Verfahren und listet die für die Meldung erforderlichen Informationen und Belege auf. Für bestimmte Kategorien von Gesellschaften sieht sie Erleichterungen vor.
Die TJPV legt den Inhalt des Transparenzregisters fest und präzisiert die im TJPG enthaltenen Vorschriften für den Zugang zum Register. Sie listet die Informationen auf, die durch die registerführende Behörde im Register erfasst und für Finanzintermediäre, Beraterinnen und Berater, Behörden und die betroffenen Rechtseinheiten aus dem Register einsehbar sind, sei es durch einen eigentlichen Zugriff auf das Register oder in Form von Eintragungsbestätigungen oder Registerauszügen.
Sie enthält mehrere Bestimmungen, welche die Pflicht der Finanzintermediäre und der Behörden zu Unterschiedsmeldungen zwischen den von ihnen in ihrem Dossier gehaltenen und den im Register eingetragenen Informationen präzisieren. Andere Bestimmungen beziehen sich auf die Kontrollverfahren oder auf die Risikoanalyse, welche die Kontrollstelle durchführt, um ihre Kontrollen sinnvoll auszurichten. Ausserdem regelt die Verordnung die Höhe der Gebühren im Sinne von Artikel 41 TJPG.
Im Allgemeinen werden bei der TJPV folgende Aspekte berücksichtigt:
- einfache, kostengünstige und schnelle Verfahren für die Meldepflichtigen im Zusammenhang mit den nach dem neuen Gesetz erforderlichen Massnahmen, indem die elektronische Kommunikation bevorzugt und auf das Einreichen physischer Unterlagen weitestgehend verzichtet wird;
- Vereinfachung der formalen Anforderungen und der Dokumentationspflichten nach einem risikobasierten Ansatz; z. B. kann eine Schweizer Aktiengesellschaft mit nur einer Aktionärin oder einem Aktionär, die bzw. der auch das einzige Verwaltungsratsmitglied ist, sich einfach auf die über sie bzw. ihn im Handelsregister eingetragenen Informationen beziehen;
- klare, einfach anwendbare Regeln für die Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Personen und für die Bestimmung der Unterschiede, bei denen eine Meldung erforderlich ist;
- die technischen Anforderungen der Informatiklösungen, die z. B. für das Verfahren zur Meldung an das Handelsregisteramt in Absprache mit den zuständigen kantonalen Behörden angewendet werden.
Im Anhang des Berichts finden sich Beispiele dazu, welche Informationen in verschiedenen Sachverhaltskonstellationen dem Transparenzregister gemeldet werden müssen.
1.2.2 Änderung der Geldwäschereiverordnung und der Verordnung über die Meldestelle für Geldwäscherei
Zur Umsetzung der neuen Bestimmungen des GwG über die Beraterinnen und Berater muss die Geldwäschereiverordnung vom 11. November 20154 (GwV) teilweise revidiert werden. Die Anpassungen betreffen insbesondere folgende Punkte: