Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/97: Verordnung über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen · 74 Seiten
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1.2.3 Änderung anderer Erlasse
Die Verabschiedung des TJPG führt auch zu einer punktuellen Überarbeitung mehrerer weiterer Verordnungen, insbesondere der Verordnung vom 17. Oktober 20077 über das Handelsregister (HRegV).
1.2.4 Delegation an Selbstregulierungsorganisationen
Ein Teil der neuen Bestimmungen des GwG muss von den SRO präzisiert werden. Diese sind verpflichtet, die Modalitäten der Sorgfaltspflichten für ihre Mitglieder festzulegen (vgl. Art. 25 Abs. 2 GwG). Artikel 8c Absatz 2 GwG verpflichtet die SRO insbesondere, den Umfang der Sorgfaltspflichten der Beraterinnen und Berater zu regeln, indem sie je nach geringem oder hohem Risiko der Transaktion oder der Kundin bzw. des Kunden vereinfachte oder erhöhte Sorgfaltspflichten vorsehen und die Umstände festlegen, unter denen die Beraterin und der Berater die Hintergründe und den Zweck der gewünschten Transaktion abklären muss. Die SRO müssen daher ihre Reglemente ändern, um die Sorgfaltspflichten der Beraterinnen und Berater zu präzisieren. Sie müssen auch festlegen, wie die Einhaltung dieser Pflichten kontrolliert werden soll. Hierzu müssen sie insbesondere die Massnahmen zur Überwachung von Anwältinnen, Anwälten, Notarinnen und Notaren unter Wahrung des Berufsgeheimnisses vorsehen und die objektiven Anhaltspunkte definieren, die auf eine Verletzung der Sorgfaltspflichten schliessen lassen (Art. 18a Abs. 3 GwG).
Darüber hinaus müssen die SRO ihre Reglemente anpassen, um den Änderungen des GwG hinsichtlich ihrer Sanktionen Rechnung zu tragen. Insbesondere müssen sie untereinander einen einheitlichen Sanktionsrahmen festlegen. Weiter müssen die SRO dafür sorgen, dass die in ihren Reglementen vorgesehenen Anschlussvoraussetzungen den Grundsätzen der Gleichbehandlung und der Wirtschaftsfreiheit entsprechen (Art. 25 Abs. 3 Bst. a und c GwG).
Die geänderten Reglemente müssen von der FINMA genehmigt werden und gleichzeitig mit dem revidierten GwG in Kraft treten. Eine Koordination ist erforderlich, damit die künftigen Reglemente rechtzeitig von den SRO verabschiedet und von der FINMA genehmigt werden können, damit die Umsetzung der neuen Vorschriften gewährleistet ist.
Die SRO müssen zudem ein gemeinsames ständiges Schiedsgericht einrichten, das für die Beurteilung von Beschwerden gegen ihre Entscheide zuständig ist (Art. 25a GwG). Sie verfügen über eine Frist von einem Jahr ab Inkrafttreten des revidierten GwG, um ihre Reglemente anzupassen, damit ihre Entscheide vor dem Schiedsgericht angefochten werden können (Art. 42a GwG). Das bedeutet, dass bis zum Ablauf dieser Frist das Schiedsgericht eingerichtet sein, dieses ein Reglement erlassen haben und letzteres von der FINMA genehmigt worden sein muss. Die FINMA muss auch die Änderungen der Reglemente der SRO im Zusammenhang mit dem Schiedsgericht genehmigt haben.
Gemäss Artikel 22b Absatz 3 GwG werden die Sorgfaltspflichten für Amtsnotarinnen und -notaren nicht von den SRO, sondern von den zuständigen Behörden der betreffenden Kantone festgelegt. Diese Behörden sind auch für die Überwachung der Einhaltung dieser Pflichten zuständig (Art. 22b Abs. 1 GwG).