Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/97: Verordnung über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen · 74 Seiten
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Erläuternder Bericht zur ...
- Präzisierungen zum Anwendungsbereich der Bestimmungen für Beraterinnen und Berater, insbesondere im Zusammenhang mit Immobilienverkäufen;
- Regelung von Beitritt zu und Austritt aus einer SRO für Beraterinnen und Berater.
Die neuen Bestimmungen präzisieren den Anwendungsbereich der für Beraterinnen und Berater geltenden Vorschriften. Sie konkretisieren insbesondere die Art der unterstellten Tätigkeit und klären bestimmte Anwendungsfälle, um die praktische Umsetzung der neuen Regelung zu erleichtern, namentlich in Bezug auf die typische Tätigkeit von Notarinnen, Notaren, Anwältinnen und Anwälten. Vorgesehen sind zudem gewisse zusätzlich Ausnahmen zu den bereits gesetzlich vorgesehenen Ausnahmen.
Darüber hinaus präzisiert die GwV die Edelmetalle und Edelsteine, die vom neuen Schwellenwert von 15 000 Franken im Bargeldhandel erfasst sind.
Die Verordnung vom 25. August 20045 über die Meldestelle für Geldwäscherei (MGwV) wird ebenfalls revidiert. In mehreren Bestimmungen werden die Beraterinnen und Berater ergänzt. So sind Beraterinnen und Berater verpflichtet, ihren Verdacht der Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) zu melden (Art. 9 Abs. 1terGwG), sofern keine Ausnahmen gelten (wie z. B. für Anwältinnen, Anwälte, Notarinnen und Notare). Die MROS muss die Meldungen analysieren und, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden übermitteln. In den relevanten Bestimmungen werden zudem die kantonalen Behörden nach Artikel 22b GwG ergänzt, die für die GwG-Aufsicht über Amtsnotarinnen und -Notare zuständig sind.
Weitere Änderungen der MGwV hängen mit der Änderung von Artikel 23 Absatz 7 zweiter Satz, Artikel 29 Absätze 1 und 1bissowie Artikel 35 Absatz 2 GwG zusammen.
Gemäss Artikel 23 Absatz 7 zweiter Satz GwG legt der Bundesrat den Inhalt und den Umfang der an die MROS über das Informationssystem nach Artikel 23 Absatz 3 GwG zu meldenden Informationen fest. Diese Bestimmung verleiht dem Bundesrat in materieller Hinsicht keine neue Kompetenz. Denn der Mindestinhalt und die erforderlichen Daten für eine Verdachtsmeldung ergeben sich bereits heute aus Artikel 3 MGwV, d.h. einer Verordnung des Bundesrates. Dieser Satz verankert also lediglich das bestehende Recht im GwG.
Mit Artikel 29 Absatz 1 GwG wird ein Informationsaustausch zwischen den verschiedenen bereits bestehenden Bundesbehörden (zu denen auch die MROS gehört) und den künftig für das TJPG zuständigen Behörden, namentlich dem BJ als registerführender Behörde und dem EFD als Kontrollstelle, sowie den kantonalen Aufsichtsbehörden nach Artikel 22b GwG eingeführt. Absatz 1bisdesselben Artikels ermöglicht es der MROS und dem SECO, alle Auskünfte und Unterlagen untereinander auszutauschen, die sie für die Anwendung des GwG und des Embargogesetzes vom 22. März 20026 (EmbG) benötigen. Schliesslich werden die obengenannten für das TJPG zuständigen Behörden, die kantonalen Aufsichtsbehörden wie auch das SECO in Artikel 35 Absatz 2 GwG in die Liste derjenigen Behörden aufgenommen, mit denen die MROS über ein Abrufverfahren Informationen austauschen kann.
Die übrigen Änderungen der MGwV zielen im Wesentlichen darauf ab, die verschiedenen Sprachfassungen miteinander in Einklang zu bringen.