Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2024/97: Verordnung über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen · 56 Seiten
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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements zu den Ergebnissen des Vernehmlassungsverfahrens zur Verordnung über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (TJPV)
1 Ausgangslage
Am 15. Oktober 2025 beauftragte der Bundesrat das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD), bei den Kantonen, den politischen Parteien, den Dachverbänden der Gemeinden, Städte und Berggebiete, den Dachverbänden der Wirtschaft und weiteren interessierten Kreisen zum Entwurf einer Verordnung über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen und damit zusammenhängende Änderungen anderer Verordnungen ein Vernehmlassungsverfahren durchzuführen. Das Verfahren endete am 30. Januar 2026. Die Liste der Teilnehmer an der Konsultation ist diesem Bericht beigefügt. Insgesamt sind 80 Rückmeldungen eingegangen.
2 Vernehmlassungsvorlage
2.1 Hintergrund
Der Entwurf hat zum Ziel, die neuen Regeln des Gesetzes über die Transparenz juristischer Personen (TJPG) sowie die Teilrevision des Geldwäschereigesetzes (GwG) umzusetzen. Beide Vorlagen wurden vom Parlament in der Herbstsession 2025 verabschiedet. Das TJPG stärkt das Schweizer Dispositiv zur Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung. Es führt neue Transparenzpflichten für Rechtseinheiten ein und schafft ein zentrales Bundesregister der wirtschaftlich Berechtigten (Transparenzregister). Dieses Register soll den Behörden einen schnellen und effizienten Zugang auf zuverlässige Informationen über die wirtschaftlich berechtigten Personen einer Rechtseinheit ermöglichen. Es soll für Behörden und für die GwG-unterstellten Personen zugänglich sein. Das Bundesamt für Justiz (BJ) wird das Transparenzregister führen.
2.2 Inhalt des Entwurfs
Die Verordnung über die Transparenz juristischer Personen (TJPV) enthält die Ausführungsbestimmungen zum TJPG. Sie legt fest, welche Angaben die juristischen Personen an das Transparenzregister melden müssen. Sie konkretisiert zudem zentrale Begriffe des Gesetzes und präzisiert die Bestimmungen über den Zugang sowie die Führung des Registers. Zudem beschreibt sie die Meldeverfahren, entweder über eine elektronische Plattform oder über das zuständige kantonale Handelsregisteramt.
Gemäss TJPG müssen die dem Gesetz unterstellten juristischen Personen ihre wirtschaftlich berechtigten Personen identifizieren und diese Information mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt überprüfen. Sie erhalten die erforderlichen Informationen über Meldungen der Aktionärinnen und Aktionären, der Gesellschafterinnen und Gesellschaftern oder der wirtschaftlich berechtigten Personen selbst und sind auf deren Mitwirkung angewiesen. Als wirtschaftlich berechtigte Person gilt eine natürliche Person, die mit mindestens 25 % des Kapitals oder der Stimmrechte an der Gesellschaft beteiligt ist oder diese auf andere Weise kontrolliert. Diese Definition deckt sich mit jener von Art. 2a Abs. 3 GwG.
Nach der Identifikation ihrer wirtschaftlich berechtigten Personen und der Überprüfung dieser Informationen muss die juristische Person die beschafften Informationen dem neuen Transparenzregister melden. Dieses Register, das vom BJ geführt wird, enthält die Informationen zu den wirtschaftlich berechtigten Personen aller dem TJPG unterstellten juristischen Personen. Zugang zum Register haben die in Art. 26 TJPG aufgeführten Behörden sowie Finanzintermediäre, Beraterinnen und Berater im Rahmen der Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten (Art. 27 TJPG). Es ist nicht öffentlich zugänglich.
Eine Kontrollstelle, die dem EFD angegliedert ist, ist damit beauftragt, auf der Grundlage eines risikobasierten Ansatzes Kontrollen durchzuführen. Bei der Auswahl der zu kontrollierenden Rechtseinheiten stützt sich die Kontrollstelle auf die Meldungen von Finanzintermediären oder anderen Behörden über Unterschiede zwischen ihren Informationen und den Informationen im Register sowie auf Stichprobenkontrollen. Bei Verstössen gegen die gesetzlich festgelegten