Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2024/97: Verordnung über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen · 56 Seiten

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Bericht des Eidgenössischen Finanzdepartements zu den Ergebnissen des Vernehmlassungsverfahrens zur Verordnung über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (TJPV)

4 Transparenzregister: Bemerkungen zu den einzelnen Artikeln

Art. 1 (Rechtseinheiten ausländischen Rechts)

ZH, Eurospider erachten die Verweisung auf Referenzkriterien eines Trusts in Abs. 1 Bst. b für die Klärung, was unter einem Trust zu verstehen ist, als unzureichend und verlangen die Aufnahme einer Definition des Trusts in die TJPV.

economiesuisse, SVV, VSV, BärKarrer, Homburger beanstanden, dass Art. 1 TJPV auf eine eigenständige nationale Definition der Rechtseinheiten ausländischen Rechts verzichte und stattdessen auf das Global Forum sowie dessen Länderberichte verweise. Dies komme fak-

tisch einer dynamischen Übernahme von ausländischem Recht in das nationale Recht

gleich. Aus Gründen der Rechtssicherheit und der Systemkohärenz sei eine eigenständige Definition im nationalen Kontext vorzuziehen. Oder es seien in einem Anhang zur TJPV die weiteren erfassten Rechtseinheiten für jeden Staat in einer abschliessenden Liste positiv und verbindlich aufgezählt werden. Der Bundesrat könne eine solche Liste bei Bedarf aktualisieren und behalte somit die Kontrolle über deren Inhalt. Art. 1 wäre so zu formulieren, dass der Bundesrat unter Berücksichtigung der internationalen Empfehlungen zur Transparenz für Steuerzwecke die weiteren Rechtseinheiten bestimmt, die Art. 18 TJPG unterstehen.

VSPB erachtet die Definition der juristischen Personen ausländischen Rechts, die ihre tatsächliche Verwaltung in der Schweiz haben, als zu weit. Dies gelte besonders für ausländische Vereine, Stiftungen und Trusts, während ihre Schweizer Entsprechungen vom Parlament aus dem Register gestrichen wurden. Deshalb sollte Anwendungsbereich von Art. 1 wie im Schwei-

zer Recht auf Handelsgesellschaften beschränkt werden.

VSV moniert, dass als ausländische Rechtseinheiten auch Personengesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit gelten sollen, während schweizerische Rechtseinheiten nicht in den Geltungsbereich des TJPG fallen. Die Breite der Erfassung ausländischer Rechtseinheiten widerspreche dem Gesetz.

SATC, STEP weisen darauf hin, dass in Bezug auf Art. 50 DBG bereits eine langjährige Praxis und Rechtsprechung zum Begriff der tatsächlichen Verwaltung und dessen Abgrenzung von der reinen Erbringung von Dienstleistungen für ausländische juristische Personen bestehe. Zur Sicherstellung der einheitlichen Anwendung des Begriffs im Bundesrecht und zur Schaffung von Rechtssicherheit wäre es deshalb angebracht, in der TJPV festzuhalten, dass die tatsächliche Verwaltung dann gegeben ist, wenn eine Steuerpflicht im Sinne von Art. 50 DBG besteht.

2. Abschnitt: Wirtschaftlich berechtigte Person

Allgemeine Bemerkungen zum 2. Abschnitt

BärKarrer, Homburger weisen darauf hin, dass die Festlegung der wirtschaftlich berechtigten Person(en) auf der Basis des Konzepts der Kontrollinhaberschaft eine klare, rechtssichere und praxistaugliche Prüfsystematik erfordert. Aus Gründen der Systemkohärenz mit dem GwG ist es angezeigt, in der TJPV eine Kaskadenregelung vorzusehen, welche die Reihenfolge der Prüfung verbindlich festlegt. Eine Abweichung vom GwG und der zugehörigen Praxis rechtfer-

tige sich nicht. Andernfalls wären Divergenzen zwischen dem Transparenzregister und den von Finanzintermediären erhobenen Daten vorprogrammiert. Die Kaskadenregelung

legt verbindlich fest, wann auf die "Kontrolle auf andere Weise" abzustellen ist und mit dem