Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/105: Revision der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) · 9 Seiten
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1. Ausgangslage
1.1 Obligatorische Unfallversicherung
Gemäss Artikel 1a des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) sind alle in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmenden, einschliesslich der Heimarbeiterinnen und -arbeiter, Lernende, Praktikantinnen und Praktikanten, Volontärinnen und Volontäre sowie der in Lehr- oder Invalidenwerkstätten tätigen Personen obligatorisch gegen Berufsunfälle und Berufskrankheiten versichert. Im Schadenfall haben die versicherten Arbeitnehmenden neben der Übernahme sämtlicher Behandlungskosten Anspruch auf alle Geldleistungen (Taggelder, Renten, Integritätsentschädigung, Hilflosenentschädigung), die der UVG-Katalog enthält.
1.2 Freiwillige Versicherung
Artikel 4 UVG sieht vor, dass sich in der Schweiz wohnhafte Selbständigerwerbende und ihre nicht obligatorisch versicherten mitarbeitenden Familienglieder freiwillig versichern können. Die Leistungen der freiwilligen Versicherung sind dieselben wie jene der obligatorischen Versicherung. Der Gesetzgeber hat ausdrücklich festgehalten, dass die Bestimmungen zur obligatorischen Versicherung sinngemäss für die freiwillige Versicherung gelten (Art. 5 Abs. 1 UVG). Damit ist der Grundsatz der Gleichbehandlung auf alle erwerbstätigen Personen anwendbar, unabhängig davon, ob sie angestellt oder selbstständig arbeiten. Artikel 5 Absatz 2 UVG erteilt jedoch dem Bundesrat die Kompetenz, insbesondere den Beitritt zur freiwilligen Versicherung (Beschränkungen des Rechts auf Versicherung, Begründung, Anfang und Ende des Versicherungsverhältnisses) sowie die Bemessung der Prämien und Geldleistungen zu regeln. Dies hat er im neunten Titel (Art. 134 bis 140) der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV; SR 832.202) getan, um die Unterschiede zwischen dem Selbstständigenstatus und dem Arbeitnehmerstatus zu berücksichtigen. In der freiwilligen Versicherung wird das Versicherungsverhältnis durch einen schriftlichen Vertrag begründet, der namentlich den Beginn, die Mindestdauer und das Ende der Versicherung festhält (Art. 136 UVV). Artikel 138 UVV sieht vor, dass der Betrag des versicherten Verdienstes, nach dem sich die Prämien und Geldleistungen bemessen, bei Vertragsabschluss vereinbart wird und jeweils auf Beginn eines Kalenderjahres angepasst werden kann. Dieser Betrag darf jedoch für Selbstständigerwerbende nicht unter 45 Prozent des Höchstbetrags des versicherten Verdienstes liegen, der sich heute auf 148 200 Franken beläuft (Art. 22 Abs. 1 UVV). Das entspricht einem Betrag von 66 690 Franken. Für mitarbeitende Familienglieder darf er nicht unter 30 Prozent des Höchstbetrags des versicherten Verdienstes, d. h. 44 460 Franken, liegen. Damit wird eine Eintrittsschwelle festgelegt, unterhalb derer der Abschluss eines Versicherungsvertrags gemäss UVG nicht möglich ist.
2. Entwicklung der Problematik
Ein Grossteil der Selbstständigerwerbenden schliesst keine Versicherung gemäss UVG ab, weil ihr Verdienst unter der erwähnten Eintrittsschwelle liegt. Aus den Daten zu den AHV-Einkommen geht hervor, dass rund 75 Prozent der Selbstständigen die Eintrittsschwelle aktuell nicht erreichen.1 Besonders häufig trifft dies auf Selbstständige in Tieflohnbranchen und Frauen zu. Im Übrigen lässt sich auch bei Selbstständigerwerbenden ein Trend zu tieferen Beschäftigungsgraden feststellen. Immer öfter wird zudem gleichzeitig eine angestellte und eine selbstständige Tätigkeit ausgeübt. 42 Prozent der Selbstständigerwerbenden erzielen daneben ein Einkommen aus einer angestellten Tätigkeit. Bei knapp einem Viertel dieser Personen ist das Einkommen aus der angestellten Tätigkeit höher als jenes aus der selbstständigen Tätigkeit. Bei 60 Prozent von ihnen kann das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit
1 BSV/ZAS (Zentrale Ausgleichsstelle), Daten zu den AHV-Einkommen 2018 3/9