Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/105: Revision der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) · 9 Seiten

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Mit der Senkung der Eintrittsschwelle auf 30 Prozent des maximalen Verdienstes könnten schätzungsweise 40 000 neue Policen unterzeichnet werden. Die aktuellen Daten zur heutigen Eintrittsschwelle von 45 Prozent des Höchstbetrags des versicherten Verdienstes zeigen, dass lediglich rund ein Viertel der potenziell versicherbaren Selbstständigen effektiv eine freiwillige Unfallversicherung abschliessen. Vor diesem Hintergrund ist damit zu rechnen, dass die Anzahl zusätzlicher Policen bei rund 10 000 liegen dürfte. Die über dieser neuen Eintrittsschwelle liegenden Löhne wären noch hoch genug, um einen gewissen Eigenfinanzierungsgrad der Heilungs- und Verwaltungskosten sicherzustellen. Folglich lässt sich davon ausgehen, dass die Senkung der Eintrittsschwelle auf 30 Prozent grundsätzlich keine signifikante Tariferhöhung erfordert. Insgesamt dürften die finanziellen Auswirkungen sowohl für die Volkswirtschaft als auch für die Versicherer vernachlässigbar sein.

Die freiwillige Flexibilisierung der Eintrittsschwelle zur freiwilligen Versicherung für teilzeitbeschäftigte Selbstständige erhöht die Wahrscheinlichkeit, dass tiefe Löhne versichert werden. Das damit verbundene Risiko ist ein tiefer Eigenfinanzierungsgrad der Heilungs- und Verwaltungskosten. Dies würde die Allgemeinheit belasten und hätte vermutlich eine Tariferhöhung zur Folge. Mit der Möglichkeit, eine Minimalprämie zu erheben, kann diesem Effekt jedoch entgegengewirkt und eine bessere Verteilung der Risiken und der Verwaltungskosten erreicht werden. Somit sollte die Möglichkeit zur Flexibilisierung der Eintrittsschwelle, in Verbindung mit jener der Erhebung einer Minimalprämie, keine spürbare finanzielle Auswirkung auf die Volkswirtschaft oder die Versicherer haben. Letztlich dürfte auch der fakultative Charakter der Bestimmung die Auswirkungen für die Versicherer begrenzen. Die Bestimmung ist nicht bindend, womit Versicherer, die gewichtige negative Folgen befürchten, schlicht darauf verzichten können, die Eintrittsschwelle zu lockern oder eine Minimalprämie einzuführen.

7. Inkrafttreten

Die Änderung der Verordnung tritt am 1. Januar 2027 in Kraft.