Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/105: Revision der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) · 9 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 8Fedlex · Erläuternder Bericht
tragen. Die gleichen Überlegungen gelten für die Möglichkeit, die Eintrittsschwelle für Personen, die eine oder mehrere selbstständige Erwerbstätigkeiten in Teilzeit ausüben, anteilsmässig abzusenken.
Im Gegensatz zur obligatorischen Unfallversicherung soll kein fixer Höchstbetrag festgelegt werden. Die Statistiken zeigen, dass in der freiwilligen Versicherung die Heilungskosten bei einigen Versicherern, insbesondere bei der Suva, deutlich höher sind als bei anderen Privatversicherungen. Dies lässt sich mit dem sehr unterschiedlichen Umfang der Portfolios von Versicherern in der freiwilligen Versicherung und den beträchtlichen Unterschieden bei den festgestellten Risiken erklären. So versichert die Suva aufgrund ihres gesetzlich zugewiesenen Teilmonopols (Art. 66 UVG) grössere Risiken. Deshalb ist es nicht sinnvoll, eine einheitliche Obergrenze für alle Versicherer festzusetzen. Es wäre äussert schwierig, eine Festlegung einer Höchstgrenze im Sinne eines bezifferten Maximalbetrags festzulegen, da sich in der freiwilligen Versicherung im Unterschied zur obligatorischen zum Zeitpunkt der Festlegung der Obergrenze keine wiederkehrende Praxis aller Versicherer etabliert habe. Eine Begrenzung der Mindestprämie werde jedoch dadurch erreicht, dass letztere die Heilungs- und Verwaltungskosten decken muss. Die vorgesehene Lösung ermöglicht den Versicherern, wenn gewünscht eine ihren Policen entsprechende Minimalprämie zu erheben, und trägt den Besonderheiten der einzelnen Versicherer Rechnung.
Das BAG prüft im Rahmen seiner Aufsichtsfunktion bei der Kenntnisnahme der Prämien, ob die Minimalprämie jedes Versicherers den jeweiligen Heilungs- und Verwaltungskosten entspricht, wie sie dies bei den Prämien der obligatorischen Versicherung tut. Da Artikel 113 Absatz 4 UVV bereits festhält, dass die Versicherer dem BAG die Tarife des Folgejahres bis spätestens Ende Mai des laufenden Jahres und die Risikostatistiken im laufenden Jahr einreichen, wird auf eine ausdrückliche Erwähnung, dass die Minimalprämie der freiwilligen Unfallversicherung beim BAG eingereicht werden muss, verzichtet.
6. Finanzielle Auswirkungen
6.1 Auswirkungen auf den Bund
Die Senkung der Eintrittsschwelle zur freiwilligen Versicherung, deren Flexibilisierung und die Verankerung der Minimalprämie in der UVV haben keine finanzielle Auswirkung für den Bund. Die Änderung hat auch keine Auswirkung auf das Bundespersonal.
6.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Agglomeratio-
nen und Berggebiete
Weder für die Kantone und Gemeinden noch für urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete sind Auswirkungen zu erwarten.
6.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft und die UVG-Versicherer
Was die finanziellen Auswirkungen angeht, gilt es zu bedenken, dass die verfügbaren Daten nur begrenzt aussagekräftig sind und deshalb keine präzisen Schätzungen erstellt werden können. Zudem fallen die Folgen je nach Versicherer unterschiedlich aus. Abhängig von der Ausgestaltung des individuellen Tarifs, aber auch von der Grösse und der Zusammensetzung des Portfolios kann die Situation von einer Versicherung zur anderen stark variieren. Es kann sein, dass gewisse Versicherer aufgrund der bestehenden Margen bei ihren aktuellen individuellen Tarifen keinen Bedarf sehen, den Tarif im Rahmen einer Senkung der Eintrittsschwelle anzupassen. Eine allgemeine Vorhersage dazu ist jedoch nicht möglich. Auch wegen dieser heterogenen Landschaft wird die Flexibilisierung des Zugangs zur Versicherung für teilzeitbeschäftigte Selbstständigerwerbende und die Erhebung einer Minimalprämie den Versicherern lediglich ermöglicht, aber nicht vorgeschrieben.