Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/105: Revision der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) · 9 Seiten
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folglich transparent kommunizieren, um sicherzustellen, dass der vom Arbeitgeber angegebene Beschäftigungsgrad der tatsächlich ausgeführten Tätigkeit entspricht. Bei den Diskussionen in der Arbeitsgruppe wurde auch dem Bericht des Bundesrates vom 6. Dezember 2024 «Soziale Absicherung der Selbstständigerwerbenden» in Erfüllung des Postulats 20.4141 Roduit vom 24. September 2020 Rechnung getragen.
Schliesslich wurde auch die Möglichkeit der Einführung einer Minimalprämie in der freiwilligen Versicherung erörtert, mit der auf einfache Art und Weise eine gerechtere Verteilung der Heilungskosten bei tiefen Lohnsummen erreicht werden sollte. Die Arbeitsgruppe hat sich nicht formell dazu ausgesprochen, namentlich weil die Interessen der einzelnen Teilnehmenden stark von der Zusammensetzung ihres jeweiligen Versicherungsportfolios geprägt sind.
4. Grundzüge der Vorlage
Mit der Vorlage soll Artikel 138 UVV dahingehend geändert werden, dass die Eintrittsschwelle für den Zugang zur freiwilligen Versicherung auf 30 Prozent des Höchstbetrags des versicherten Verdienstes gesenkt wird. Damit soll einem grösseren Kreis Selbstständigerwerbender die Möglichkeit gegeben werden, sich gemäss den Bestimmungen des UVG versichern zu lassen. Damit dieser Kreis so gross wie möglich ist, sieht der Entwurf ausserdem vor, dass die Versicherer die Eintrittsschwelle zur freiwilligen Versicherung entsprechend dem Beschäftigungsgrad der selbstständigen Personen anpassen können. Weiter soll Artikel 139 UVV angepasst werden, um den Grundsatz einer Minimalprämie in der freiwilligen Versicherung zu verankern. Die Vorlage ist das Resultat des Austauschs in der Arbeitsgruppe. Sie widerspiegelt jedoch keinen offiziellen Vorschlag der Arbeitsgruppe. Da die Meinungen bzw. Interessen innerhalb der Gruppe weit auseinandergingen, insbesondere zwischen Versicherern, konnte keine formelle Empfehlung formuliert werden. Der Entwurf hält schliesslich an einer Lösung fest, die einem minimalen Konsens nahekommt und aus Sicht des Bundesrates keinen Akteur der Branche benachteiligt. Konkret wurde die Senkung der Eintrittsschwelle zur freiwilligen Versicherung auf 30 Prozent insgesamt positiv aufgenommen, während die Diskussionen zur Flexibilisierung dieser Schwelle kontroverser ausfielen. Zum Grundsatz einer Minimalprämie hat sich die Arbeitsgruppe nicht ausgesprochen.
5. Erläuterungen zu einzelnen Artikeln
Art. 138 UVV Grundlage für die Bemessung der Prämien und Geldleistungen
Senkung der Eintrittsschwelle
Die Vorlage sieht vor, Artikel 138 UVV zu ändern, um die Eintrittsschwelle zur freiwilligen Unfallversicherung zu senken. Aktuell liegt die Schwelle bei 45 Prozent des Höchstbetrags des versicherten Verdienstes (66 690 Fr.); künftig soll sie für Selbstständigerwerbende sowie für mitarbeitende Familienglieder auf 30 Prozent dieses Betrags (44 460 Fr.) festgelegt werden. Innerhalb der Arbeitsgruppe hat sich die Höhe von 30 Prozent als kleinster gemeinsamer Nenner durchgesetzt. Dafür sprach vor allem, dass mit Policen mit einem versicherten Lohn ab dieser Schwelle noch ein Eigenfinanzierungsgrad von rund 75 Prozent erreicht werden kann, ohne dass bedeutende Tarifanpassungen notwendig sind.
Gemäss den Zahlen des BFS aus der Schweizerischen Arbeitskräfteerhebung (SAKE)6 und den Zahlen des BSV, die in der Statistik zu den AHV-pflichtigen Einkommen erfasst werden, würde eine solche Senkung der Eintrittsschwelle zur freiwilligen Unfallversicherung rund 40 000 Selbstständigerwerbenden ermöglichen, sich neu nach den Bestimmungen des UVG versichern zu lassen. Diese Zahl ist allerdings zu nuancieren, denn in der Praxis zeigt sich, dass rund ein Viertel der Selbstständigen, denen die Versicherungsmöglichkeit offensteht,
6 Die entsprechenden Statistiken können auf der Website des BFS abgerufen werden: www.bfs.admin.ch > Statistiken > Arbeit und Erwerb > Erhebungen > Schweizerische Arbeitskräfteerhebung (SAKE) 6/9