Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/105: Revision der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) · 9 Seiten

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diese auch wirklich nutzen. Für mitarbeitende Familienglieder bleibt die Eintrittsschwelle bei 30 Prozent des versicherten Verdienstes (44 460 Fr.). Eine Anpassung dieser Schwelle wurde als nicht notwendig erachtet. Die Vereinheitlichung der beiden Eintrittsschwellen wurde von den Branchenakteuren im Übrigen als positiv beurteilt.

Flexibilisierung der Eintrittsschwelle für teilzeitbeschäftigte Selbstständige

Nicht selten werden gleichzeitig mehrere angestellte Tätigkeiten oder auch eine angestellte und eine selbstständige Tätigkeit ausgeübt. Dies ist insbesondere im Kulturbereich verbreitet, wie aus dem Bericht des Bundesrates vom 9. Juni 2023 «Die soziale Sicherheit der Kulturschaffenden in der Schweiz»7 hervorgeht. Gemäss dem Bericht des Bundesrates vom 6. Dezember 2024 «Soziale Absicherung der Selbstständigerwerbenden» in Erfüllung des Postulates 20.4141 Roduit vom 24. September 2020 sind 42 Prozent der Selbstständigerwerbenden auch als Arbeitnehmende tätig und damit obligatorisch nach den Bestimmungen des UVG versichert – zumindest für Berufsunfälle und Berufskrankheiten. Wenn die Versicherer die Möglichkeit hätten, den teilzeitarbeitenden Selbstständigerwerbenden eine Eintrittsschwelle anzubieten, die unter dem festgelegten Minimum liegt, erhielten noch mehr Personen Zugang zur Unfallversicherung. Deshalb sieht der Entwurf vor, dass die Versicherer die Eintrittsschwelle zur freiwilligen Versicherung je nach Beschäftigungsgrad der Selbstständigerwerbenden anpassen können. So könnte sich zum Beispiel eine selbstständigerwerbende Person, die zu 50 Prozent arbeitet, ab einem Betrag von 22 230 Franken versichern lassen. Dasselbe gilt für mitarbeitende Familienglieder. Die betreffenden Personen hätten damit die Möglichkeit, für alle ihre Einkommen eine UVG-Versicherung abzuschliessen. Mit dieser Flexibilisierung können auch Fälle einer Überversicherung vermieden werden.

Mit der geplanten Flexibilisierung der Eintrittsschwelle können Kumulierungen von kleinen Beschäftigungsgraden und Mehrfachbeschäftigung berücksichtigt werden. Solche Fälle werden insbesondere bei der Suva verzeichnet, die rund die Hälfte der Policen in der freiwilligen Versicherung der Schweiz ausstellt. Die Flexibilisierung soll gemäss Vorlage freiwillig sein, denn die privaten Versicherer sind anhand ihrer Portfolios nicht unbedingt zu den gleichen Feststellungen gelangt wie die Suva. Die Bestimmung ermöglicht somit den Versicherern, die dies wünschen, die Eintrittsschwelle für teilzeitbeschäftigte Selbstständigerwerbende flexibler zu gestalten. Sie sind jedoch nicht dazu verpflichtet.

Art. 139 UVV Prämien

Verankerung des Grundsatzes der Minimalprämie in der freiwilligen Unfallversicherung

Artikel 139 UVV wird geändert, damit die Versicherer auch in der freiwilligen Versicherung eine Minimalprämie vorsehen können. Diese muss so angesetzt sein, dass die Heilungs- und Verwaltungskosten für tiefe Löhne besser gedeckt werden können – Kosten, die bei tiefen versicherten Löhnen den grössten Ausgabenposten darstellen. Der Grundsatz einer Minimalprämie war bisher ausdrücklich den beiden Zweigen der obligatorischen Unfallversicherung vorbehalten. Nun wird er für die freiwillige Versicherung in der Verordnung verankert, was im Übrigen vom Bundesamt für Justiz (BJ) aus Gründen der Rechtssicherheit empfohlen wurde. Mit der Änderung können die Versicherer somit eine Minimalprämie erheben, wenn sie dies möchten. Sie sind jedoch nicht dazu verpflichtet. Es soll vermieden werden, dass es durch die Senkung der Eintrittsschwelle zu einer Quersubventionierung der tiefsten Einkommen über die höchsten Einkommen kommt, ausgelöst durch den Finanzbedarf für die Heilungskosten, die in Franken konstant bleiben. Mit einer Minimalprämie kann garantiert werden, dass die tiefen Löhne in gleichem Umfang wie die höheren zum versicherungstechnischen Ergebnis des Kollektivs bei-

7 Der Bericht kann auf der Website des BAK abgerufen werden: www.bak.admin.ch > Themen > Die soziale Sicherheit der Kulturschaffenden in der Schweiz. 7/9