Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2025/105: Revision der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV) · 17 Seiten
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1. Vorbemerkungen
1.1. Ausgangslage
Mit dieser Revision der Verordnung vom 20. Dezember 19821 über die Unfallversicherung (UVV) soll die Eintrittsschwelle zur freiwilligen Unfallversicherung gesenkt und flexibilisiert werden. Die Gesetzgebung zur Unfallversicherung sieht vor, dass alle in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmenden obligatorisch gegen Berufsunfälle und Berufskrankheiten versichert sind. Selbstständigerwerbende können sich freiwillig versichern. In der freiwilligen Versicherung darf der Betrag des versicherten Verdiensts jedoch nicht unter 45 Prozent des Höchstbetrags des versicherten Verdienstes liegen (148 200 Franken), was 66 690 Franken pro Jahr entspricht. Der Zugang zur freiwilligen Unfallversicherung ist daher für viele Selbstständigerwerbende schwierig oder sogar unmöglich.
Mit seinem Entscheid vom 9. Juni 2023 beauftragte der Bundesrat das EDI, eine Senkung der Eintrittsschwelle zur freiwilligen Unfallversicherung zu prüfen und ihm ein Aussprachepapier vorzulegen (EXE 2023.1314). Am 28. August 2024 nahm der Bundesrat von diesem Aussprachepapier Kenntnis und beauftragte das EDI (BAG), eine Änderung von Artikel 138 UVV zwecks Senkung der Eintrittsschwelle zur freiwilligen Versicherung auszuarbeiten, eine Flexibilisierung für Selbstständigerwerbende in Teilzeit sowie für mitarbeitende Familienglieder zu prüfen und ihm bis Ende 2025 eine Vorlage zu unterbreiten (EXE 2024.1759). Dazu beauftragte der Bundesrat das EDI (BAG), eine Arbeitsgruppe aus den Akteuren der Branche zu bilden, um den angemessenen Prozentsatz zu bestimmen, auf den die Eintrittsschwelle zur freiwilligen Versicherung abgesenkt werden muss. Die Arbeitsgruppe sollte auch den Prozentsatz für den Zugang zur freiwilligen Versicherung für mitarbeitende Familienglieder festlegen.
1.2. Die Vorlage im Überblick
Im Anschluss an den Austausch in der Arbeitsgruppe hat das BAG vorgeschlagen, die Eintrittsschwelle zur freiwilligen Unfallversicherung auf 30 Prozent des Höchstbetrags des versicherten Verdiensts (44 460 Franken) zu senken.
Es schlug auch vor, den Versicherern zu ermöglichen, die Eintrittsschwelle zur freiwilligen Versicherung je nach Beschäftigungsgrad der Selbstständigerwerbenden anzupassen. So könnte sich zum Beispiel eine selbstständigerwerbende Person, die zu 50 Prozent arbeitet, ab einem Betrag von 22 230 Franken versichern lassen.
Schliesslich soll die in der Vernehmlassung vorgeschlagene Änderung von Artikel 139 UVV den Versicherern ermöglichen, auch in der freiwilligen Versicherung eine Minimalprämie vorzusehen, deren Höhe die Heilungs- und Verwaltungskosten decken können muss. Dieser Grundsatz war bisher ausdrücklich den beiden Zweigen der obligatorischen Unfallversicherung vorbehalten.
2. Stellungnahmen
Das Vernehmlassungsverfahren wurde vom 19. Dezember 2025 bis zum 2. April 2026
durchgeführt. Die Kantone, die Konferenz der Kantonsregierungen (KdK), die in der Bundesversammlung vertretenen politischen Parteien, die Dachverbände der Gemeinden, Städte und Berggebiete, die Dachverbände der Wirtschaft, die Versicherer und ihre Verbände sowie verschiedene Gesundheits-, Konsumenten-, Patienten-, Versicherten- oder Behindertenorganisationen waren eingeladen, zur Änderung des UVG und zum erläuternden Bericht Stellung zu nehmen.