Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/112: Änderung des Gewässerschutzgesetzes zum Schutz des Grundwassers und zur Erhöhung der Reinigungsleistung der Abwasserreinigungsanlagen · 53 Seiten

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Lockerung der Anschlusspflicht an die Kanalisation bei Nutztierhaltung

Durch die mögliche vermehrte Verflüssigung fester Hofdünger durch die Mischung mit häuslichem Abwasser steigt das Risiko für Gewässerverunreinigungen. Aufgrund der geringen Anzahl betroffener Landwirtschaftsbetriebe ist das Risiko jedoch als gering einzustufen. Allerdings können an einzelnen Standorten Beeinträchtigungen der Grundwasserqualität auftreten.

6.6 Andere Auswirkungen

Sowohl im Trink- und Grundwasserschutz als auch bei der Abwasserreinigung und der Lockerung der Anschlusspflicht an die Kanalisation bei Nutztierhaltung gibt es keine anderen wichtigen Auswirkungen.

7 Rechtliche Aspekte

7.1 Verfassungsmässigkeit

Die vorgeschlagenen Gesetzesänderungen zur Bezeichnung von Zuströmbereichen, den Massnahmen bei ARA zur Stickstoffelimination und zur Elimination von organischen Spurenstoffen in die Gewässer und die Lockerung der Anschlusspflicht an die Kanalisation bei Nutztierhaltung stützen sich auf Artikel 76 Absatz 3 BV. Diese Verfassungsbestimmung gibt dem Bund unter anderem die Kompetenz, Vorschriften über den qualitativen Gewässerschutz zu erlassen.

Die Abgabe zur Finanzierung der Elimination von organischen Spurenstoffen (Abgabe nach Artikel 60b GSchG unter Einbezug der Abgabe nach Artikel 60a GSchG, soweit sie ebenfalls der Finanzierung der zusätzlichen Anlagen dient) ist eine Abgabe mit qualifizierter Gruppenäquivalenz, weil zwischen dem Kreis der Abgabepflichtigen (dies sind über den Umweg der ARA Betreiber die Nutzerinnen und Nutzer, denen die Abgabe überbunden wird) und dem Kreis der Personen, denen die Abgabeverwendung zugutekommt (die Nutzerinnen und Nutzer von ARA profitieren vom gereinigten Abwasser), Kongruenz besteht. Für eine solche Abgabe genügt gemäss Praxis des Bundesamtes für Justiz eine Verfassungsgrundlage Kraft Sachzusammenhang, wie sie in Artikel 76 Absatz 3 BV besteht.

Bisher war vorgesehen, dass 140 von insgesamt 700 ARA Massnahmen zur Elimination von organischen Spurenstoffen treffen müssen. Weil sich die Massnahmen auf grosse ARA, mittelgrosse ARA im Einzugsgebiet von Seen und auf ARA an Fliessgewässern mit einem hohen Anteil an gereinigtem Abwasser beschränkten, waren nur bestimmte, insbesondere dicht besiedelte Regionen in der Schweiz betroffen. Die Mehrkosten für die Massnahmen fielen folglich nur bei ausgewählten ARA in diesen Regionen an. Zur Einhaltung der bestehenden Grenzwerte bezüglich organischer Spurenstoffe werden, zusätzlich zum Ausbau der 140 ARA im bestehenden Programm, rund 300 ARA Massnahmen ergreifen müssen. Mit der vorliegenden Gesetzesänderung wird die Mitfinanzierung des Bundes über die Abwasserabgabe an die zusätzlichen Investitionskosten geregelt. Die jährliche Abgabe nach Artikel 60b GSchG muss entsprechend von 9 Franken pro angeschlossene Einwohnerin und Einwohner auf 16 Franken erhöht werden, um diese Massnahmen zu mitzufinanzieren. Die Mehrkosten