Vernehmlassungsvorlage - GSchV
Vernehmlassung 2025/123: Verordnungspaket Umwelt Herbst 2026 · 5 Seiten
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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
Anhang 3.4 (Art. 3)
Versickern von thermisch verändertem Abwasser
1 Allgemeine Anforderungen
Für Anlagen zur thermischen Nutzung der unterirdischen Gewässer legt die Behörde in der Bewilligung fest:
a. die erforderlichen Kontroll- und Monitoringmessstellen;
b. die zu erfassenden Kriterien, um die Einhaltung der Anforderungen an die Temperatur des Grundwassers zu überprüfen;
c. welche Daten und in welchen zeitlichen Abständen diese der Behörde einzu- reichen sind;
d. die Anforderungen an die Stilllegung und den Rückbau der Anlagen.
2 Besondere Anforderungen
1Bei Anlagen zur thermischen Nutzung der unterirdischen Gewässer nach Anhang 2 Ziffer 21 Absatz 3terist nachzuweisen, dass:
a. die Temperatur des Grundwassers, welches in Grundwasserfassungen nach Artikel 20 GSchG gefördert wird, sowie jenes in Grundwasserschutzarealen nach Artikel 21 GSchG um nicht mehr als 0.1 °C verändert wird; die Behörde kann Ausnahmen für eine stärkere Abkühlung bewilligen, sofern es im Inter- esse der Trinkwasserversorgung liegt.
b. die Temperatur in oberirdischen Gewässern, in welche Grundwasser exfil- triert oder in anderen vom Grundwasser massgeblich beeinflussten Lebens- räumen nicht um mehr als 0.1 °C erhöht wird;
c. die Rechte Dritter an der Nutzung des Grundwassers nicht wesentlich beein- trächtigt werden;
d. einem unterirdischen Gewässer, in dem die Temperatur des Grundwassers im natürlichen Zustand weniger als 20 °C beträgt, gesamthaft nicht mehr Wärme zugeführt wird, als ihm entzogen wird.
2Für Anlagen zur thermischen Nutzung unterirdischer Gewässer, in denen die Tem- peratur im natürlichen Zustand mehr als 20 °C beträgt, sind insbesondere die Nach- weise gemäss Absatz 1 Buchstaben a–c zu erbringen.
3Die zuständige kantonale Behörde sorgt dafür, dass Betreiberinnen und Betreiber von Grundwasserfassungen nach Artikel 20 GSchG Zugang zu den Informationen über Anlagen zur thermischen Nutzung des Untergrunds erhalten, soweit diese zur Erfüllung ihrer Pflichten zur Gefahrenanalyse gemäss Lebensmittelgesetzgebung not- wendig sind.