Vernehmlassungsvorlage - GSchV

Vernehmlassung 2025/123: Verordnungspaket Umwelt Herbst 2026 · 5 Seiten

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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

Anhang 2 (Art. 8)

Anforderungen an die Wasserqualität

Ziff. 21 Abs. 3–3ter

3In unterirdischen Gewässern, in denen die Temperatur im natürlichen Zustand we- niger als 20 °C beträgt, darf die Temperatur des Grundwassers gegenüber dem natür- lichen Zustand wie folgt verändert werden:

a. durch Eintrag oder Entzug von Wärme oder Kälte um höchstens 3 °C;

b. abweichend von Buchstabe a durch Wärmeentzug oder Kälteeintrag

1. um höchstens 4 °C, wenn die Temperatur des Grundwassers im natürli- chen Zustand mehr als 9 °C und weniger als 11 °C beträgt;

2. um höchstens 5 °C, wenn die Temperatur des Grundwassers im natürli- chen Zustand 11 °C oder mehr beträgt.

3bisVorbehalten bleiben stärkere Veränderungen der Temperatur innerhalb einer Di- stanz von 100 m um den Ort des Eintrags oder Entzugs von Wärme oder Kälte, wobei die Temperatur des Grundwassers am Ort des Wärmeentzugs oder Kälteeintrags 2 °C nicht unterschreiten darf.

3terDie Behörde kann Ausnahmen von der Maximaldistanz von 100 m nach Absatz 3bisbewilligen, innerhalb welcher die Temperatur stärker verändert werden darf als gemäss Absatz 3, wenn die Gesuchstellenden nachweisen, dass:

a. ihre Anlage zur thermischen Nutzung des Grundwassers auf eine grössere Di- stanz angewiesen ist; und

b. bei unterirdischen Gewässern, die der Grundwasserfauna als Lebensraum die- nen kann, nur ein geringfügiger Teil auf weniger als 5 °C abgekühlt oder auf mehr als 16 °C erwärmt wird.