Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2025/15: Änderung des Kartellgesetzes (Reform Wettbewerbsbehörden) · 9 Seiten
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Das Datenraumverfahren wird mehrheitlich begrüsst. Mehrere Vernehmlassungsteilnehmende sehen die Weitergabe von Geschäftsgeheimnissen im Rahmen des Datenraumverfahrens aber als problematisch (AG, VD, SVP). Einige fordern deshalb, dass die Weitergabe von Geschäftsgeheimnissen von der Zustimmung des betroffenen Unternehmens (Geheimnisherr) abhängig sein soll (VD, SAV). Zudem wird eine vorgängige Prüfung durch den Bundesrat angeregt, ob die Anfechtbarkeit bei der Preisgabe von Geschäftsgeheimnissen tatsächlich gegeben sei (AG). VD bezweifelt, dass die strafbewährte Verpflichtung zur Geheimhaltung mit der Treuepflicht des Auftragnehmers gegenüber seinem Auftraggeber vereinbar sei. Die StudV bejaht eine solche Vereinbarkeit.
3.4 Beschleunigung und Stärkung des Beschwerdeverfahrens
Die Massnahmen zur Beschleunigung und Stärkung des Beschwerdeverfahrens erfahren insgesamt breite Zustimmung. In zahlreichen Stellungnahmen wird als weitergehende Massnahme aber die Schaffung einer eigenen Kammer für Kartellrechtsfälle im BVGer oder ein eigenes Wettbewerbsgericht gefordert (economiesuisse, EKK, Bauenschweiz, Baumeisterverband, Centre Patronal, FER, FH, metal.suisse, Swico, SwissHoldings, sgv, StudV). Hervorgehoben werden die positiven Erfahrungen bei kantonalen Handelsgerichten, beim Bundespatentgericht und bei der ehemaligen REKO-WEF (SAV). Keinen Handlungsbedarf sieht das BVGer, da die langen Verfahren lediglich ein temporäres Phänomen seien. Auch für Sonderregeln gebe es keinen Grund, da andere Bereiche in ihrer Komplexität vergleichbar seien. Gemäss BGer bringe die Einführung von Spezialregeln für nur einen Bereich des Gerichts organisatorische Probleme mit sich. Zudem bestünde die Gefahr von einer Benachteiligung der anderen Rechtsbereiche.
Die Einführung von (nebenamtlichen) Fachrichterinnen und Fachrichtern für Kartellrechtsfälle
wird mehrheitlich begrüsst. Der SAV fordert, dass die Mehrheit des Spruchkörpers aus Fachrichterinnen und Fachrichter bestehen soll. Unterschiedliche Stellungnahmen wurden zu den Regeln bzgl. der Unvereinbarkeit der nebenamtlichen Richtertätigkeit mit anderen Tätigkeiten eingereicht. Der SAV und die StudV fordern, dass es Nebenamtlichen nicht verboten sein soll, Dritte auch vor dem BVGer und der WEKO zu vertreten. Das BGer sieht es demgegenüber als problematisch an, dass Nebenamtliche Dritte vor dem BGer vertreten dürfen und, dass die Nebenbeschäftigung von Nebenamtlichen nicht bewilligungspflichtig sei. Der Einführung von (nebenamtlichen) Fachrichterinnen und Fachrichtern ablehnend gegenüber steht das BVGer. Zum einen sei der Nutzen von ökonomisch ausgebildeten Fachrichterinnen und Fachrichtern fraglich, da die rechtliche Subsumtion des Sachverhaltes unter eine entsprechende Norm häufig der aufwändigste Teil des Verfahrens sei. Die richterliche Selbständigkeit im Kollegialgericht als Teilgehalt der richterlichen Unabhängigkeit erlaube es zudem nicht, die ökonomische Beurteilung den ökonomisch geschulten Nebenamtlichen zu überlassen. Verwiesen wird zudem auf die Komplexität bei der Integration der Nebenamtlichen und auf die Herausforderungen für die Sicherstellung einer einheitlichen Rechtsprechung bzw. deren Koordination. Das BVGer folgert daraus, dass bei einer Einführung von Nebenamtlichen für KG-Fälle besser gleich ein eigenes Wettbewerbsgericht geschaffen würde. Zudem lehnt das BVGer ein Stimmrecht für Nebenamtliche ab. Sowohl das BVGer als auch das BGer bezweifeln zudem, dass die Einführung von Nebenamtlichen haushaltsneutral umsetzbar sei.
Die Lockerung des Konzentrationsgrundsatzes (längere Fristen für die Beschwerdebegründung) für KG-Fälle stösst insgesamt auf Zustimmung. Die vorgeschlagene Lösung ist für die StudV aber nicht praxistauglich, da sich Beschwerden kaum aufteilen liessen. Andere fordern eine Präzisierung des Begriffs «sehr umfangreich» (SG), oder eine generelle Verlängerung der Beschwerdefrist bei KG-Fällen (SAV, StudV, Promarca). Das BGer wünscht eine Präzisierung im Gesetzestext, dass die Lockerung des Konzentrationsgrundsatzes nicht für Fälle vor dem BGer gilt.