Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/19: Änderung des Niederlassungsabkommens zwischen der Schweiz und Iran · 8 Seiten

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Übersicht

Gemäss dem Niederlassungsabkommen von 1934 zwischen der Schweiz und Iran gilt für iranische Staatsangehörige in der Schweiz im Personen-, Familien- und Erbrecht heute iranisches Recht. Dies verkompliziert die Rechtsanwendung vor

Schweizer Gerichten und führt zu Rechtsunsicherheit, da das iranische Recht teil-

weise nicht mit den Schweizer Wertvorstellungen übereinstimmt und dann nicht angewendet wird. Das Abkommen soll deshalb dahingehend angepasst werden, dass inskünftig auch für iranische Staatsangehörige in der Schweiz grundsätzlich Schweizer Recht zur Anwendung kommt.

Ausgangslage

Die Schweiz und das Kaiserreich Persien (heute: Islamische Republik Iran; hiernach Iran) haben 1934 ein Niederlassungsabkommen1 geschlossen. Das Abkommen sieht im Personen-, Familien- und Erbrecht die Anwendung des Heimatrechts vor, was damals gängige Praxis war. Da das Abkommen nie angepasst wurde, gilt für iranische Staatsangehörige noch heute in der Schweiz iranisches Personen-, Familien- und Erbrecht.

Insbesondere die Anwendung des iranischen Familienrechts in der Schweiz führt regelmässig zu Problemen. So sind gewisse Vorschriften des iranischen Rechts nicht mit dem schweizerischen Ordre public vereinbar und können deshalb nicht angewendet werden. Dies führt zu Rechtsunsicherheit. Die Anwendung des Heimatrechts auf iranische Staatsangehörige stellt zudem eine nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung letzterer im Vergleich zu allen anderen Personen in der Schweiz dar, auf die grundsätzlich das Wohnsitzrecht anwendbar ist.

Inhalt der Vorlage

Das Protokoll zur Änderung des Niederlassungsabkommens, welches am 18. Dezember 2024 in Teheran unterzeichnet wurde und nun dem Parlament zur Genehmigung vorgelegt werden soll, sieht die ersatzlose Streichung der Regeln betreffend das anwendbare Recht vor (Artikel 8 Absätze 3 und 4). Somit würden inskünftig auch für iranische Staatsangehörige in der Schweiz die allgemeinen Regeln des internationalen Privatrechts gelten, d.h. das Bundesgesetz vom 18. Dezember 19872 über das Internationale Privatrecht (IPRG) sowie die einschlägigen multilateralen Haager Übereinkommen betreffend Kindesschutz, Erwachsenenschutz und Unterhalt. Diese modernen Kollisionsregeln stellen im Regelfall auf das Recht am Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt der Betroffenen ab, sodass in den hier interessierenden Fällen inskünftig meistens Schweizer Recht zur Anwendung käme.

1 SR 0.142.114.362

2 SR 291