Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/19: Änderung des Niederlassungsabkommens zwischen der Schweiz und Iran · 8 Seiten

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Erläuternder Bericht

1 Ausgangslage

1.1 Handlungsbedarf und Ziele

Das Niederlassungsabkommen (NLA) zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Kaiserreich Persien wurde am 25. April 1934 geschlossen. Es enthält Schutzbestimmungen zugunsten der Bürgerinnen und Bürger des jeweils anderen Staates (mit Ausnahme von Doppelbürgern3 und Flüchtlingen4) und regelt z.B. die Reisefreiheit oder das Recht auf Arbeitsausübung. Zudem schreibt es im Personen-, Familien- und Erbrecht die Anwendung des Heimatrechts vor.

In Iran sind die im Abkommen enthaltenen Bestimmungen zum Personen-, Familien- und Erbrecht grösstenteils irrelevant, da das iranische Recht sowieso auf das Heimatrecht abstellt. Auch ohne Abkommen unterstehen Schweizer Staatsangehörige in Iran somit dem Schweizer Familien- und Erbrecht. Hinzu kommt, dass aktuell nur etwa eine Handvoll Personen mit ausschliesslich Schweizer Staatsangehörigkeit in Iran wohnen und somit vom Abkommen betroffen sind.

In der Schweiz gibt es demgegenüber mehrere tausend Personen, die vom Abkommen erfasst sein könnten. Wo ausschliesslich Personen iranischer Nationalität betroffen sind, kommt gestützt auf das Abkommen iranisches Recht zur Anwendung, z.B. betreffend den Kindesunterhalt, die Scheidungsvoraussetzungen oder die Obhut. Wenn allerdings die Anwendung des iranischen Rechts zu einem Ergebnis führt, welches das einheimische Rechtsgefühl in unerträglicher Weise verletzt, wird es von den Schweizer Gerichten nicht angewendet (Vorbehalt des Ordre public). In der Praxis haben die Schweizer Gerichte das iranische Recht z.B. dann nicht angewendet, wenn das Sorgerecht eines Kindes ohne konkrete Evaluation des Kindeswohls dem Vater zuzuteilen gewesen wäre.5 Das Abkommen führt somit in der Schweiz zu Rechtsunsicherheit beim anwendbaren Recht.

Das iranische Recht ist für Schweizer Gerichte zudem nur schwer zugänglich, sodass sich die Gerichte regelmässig auf Parteigutachten verlassen müssen, was Kosten verursacht und die Gerichtsverfahren verlängert.

Vor allem aber ist die Anwendung des Heimatrechts im Zivilrecht aus Schweizer Sicht heute nicht mehr sachgerecht. Ziel des Internationalen Privatrechts ist es, stets das Recht auf einen Sachverhalt zur Anwendung zu bringen, das den engsten Bezug zum Sachverhalt aufweist, weil dieses Recht vermutungsweise die angemessenste Lösung vorsieht. Je nach Konstellation sind andere Faktoren relevant, um das anwendbare Recht zu bestimmen, wie z.B. der Wohnsitz oder die Nationalität. Anlässlich der Erarbeitung des IPRG in den Jahren 1980–1985 wurde intensiv diskutiert, ob das Hei-

3 Bundesgericht, Urteil 5A_197/2007

4 In Bezug auf Flüchtlinge gilt Artikel 12 Absatz 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (SR 0.142.30).

5 Siehe die Antwort des Bundesrates auf die Anfrage 08.1129