Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/19: Änderung des Niederlassungsabkommens zwischen der Schweiz und Iran · 8 Seiten
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2 Grundzüge des Änderungsprotokolls
Die Absätze 3 und 4 von Artikel 8, welche die Anwendung des Heimatrechts vorsehen, werden aufgehoben. Damit kommen die in der Schweiz bzw. in Iran geltenden Regeln des Internationalen Privatrechts zur Anwendung.
3 Erläuterungen zum Änderungsprotokoll
Präambel
Mit der Präambel wird hervorgehoben, dass die Schweiz und Iran über ihre eigenen Kollisionsregeln verfügen, welche an unterschiedliche Sachverhaltselemente wie z.B. die Nationalität, den Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt anknüpfen. Dahinter stecken unterschiedliche gesellschaftspolitische Wertungen, die gegenseitig respektiert werden.
Art. 1
Der Originaltext des Abkommens von 1934 enthält keine Nummerierung der Absätze. In der persischen Ausgabe ist die Präsentation zudem nicht gleich wie in der für die Schweiz relevanten französischen Fassung. Deshalb können die Absätze 3 und 4 nicht einfach gestrichen werden, sondern es muss der ganze Artikel 8 ersetzt werden. Der neue Text entspricht wortwörtlich den bisherigen Absätzen 1 und 2 des Artikels 8.
4 Auswirkungen
Auswirkungen auf den Bund, auf Kantone und Gemeinden sowie auf die Volkswirtschaft sind keine zu erwarten.
Die Arbeit der Schweizer Gerichte wird erleichtert, wenn sie anstelle des iranischen Rechts häufiger Schweizer Recht anwenden können, da dies die Rechtsanwendung vereinfacht und die Arbeitslast reduzieren dürfte.
Für Schweizer Staatsangehörige in Iran wird die Anpassung keine Auswirkungen haben, da das nationale Kollisionsrecht Irans im Personen-, Familien- und Erbrecht primär an die Nationalität anknüpft (Art. 7 und Art. 963967 des iranischen Zivilgesetzbuchs).
Konkrete Auswirkungen gibt es hingegen für die iranischen Staatsangehörigen in der Schweiz. Diese werden inskünftig denselben Regeln unterstehen, die auch für alle anderen Personen egal welcher Nationalität in der Schweiz gelten. Da es sich dabei um etablierte Regeln handelt, die bereits seit Jahrzehnten in der Schweiz zur Anwendung kommen, kann auf die entsprechenden Botschaften zum IPRG12 sowie zu den einschlägigen multilateralen Übereinkommen13 verwiesen werden. Die nachfolgende
12 BBl 1983 I 263
13 BBl 1975 II 1395; BBl 2007 2595