Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/19: Änderung des Niederlassungsabkommens zwischen der Schweiz und Iran · 8 Seiten

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Schweiz iranisches oder schweizerisches Familienrecht?»; Frage 11.5442 «Abkommen Schweiz-Iran von 1934. Rechtsunsicherheit»; Anfrage 08.1129 «Niederlassungsabkommen vom 25. April 1934 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Kaiserreich Persien».

1.2 Geprüfte Alternativen

Das Abkommen sieht vor, dass es jederzeit unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden kann (Art. 10 Abs. 2). Die aussenpolitischen Interessen der Schweiz gebieten, auf eine Kündigung des Abkommens durch die Schweiz zu verzichten. Zudem wäre nur eine Kündigung des ganzen Abkommens möglich, auch wenn wie vorliegend nur eine einzige Vorschrift des Abkommens Probleme bereitet. Deshalb stellt eine einvernehmliche Anpassung des Abkommens die bessere Lösung dar.

1.3 Verlauf der Verhandlungen und Verhandlungsergebnis

Die Verhandlungen zwischen der Schweiz und Iran fanden 2024 statt und verliefen problemlos. Beide Seiten waren sich über die Aufhebung von Artikel 8 Absätze 3 und 4 einig. Am 18. Dezember 2024 konnte das Änderungsprotokoll in Teheran unterzeichnet werden.

1.4 Verhältnis zur Legislaturplanung und zur Finanzplanung sowie zu Strategien des Bundesrates

Die Vorlage ist weder in der Botschaft vom 24. Januar 202410 zur Legislaturplanung 2023-2027 noch im Bundesbeschluss vom 6. Juni 202411 über die Legislaturplanung 2023-2027 angekündigt. Sie deckt sich aber mit verschiedenen Zielen des Bundesrates, die in der Legislaturplanung aufgeführt sind. So wird die internationale Zusammenarbeit gestärkt (Ziel 14), und die Schweiz kann als verlässliche Partnerin agieren (Ziel 15).

1.5 Rechtsvergleich

Auch Belgien, Deutschland, Frankreich, Österreich und Russland haben in der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts vergleichbare Niederlassungsabkommen mit Iran abgeschlossen. Diese sind soweit ersichtlich zumindest teilweise noch in Kraft, wobei aber nicht klar ist, ob sie in den europäischen Staaten auch tatsächlich noch angewendet werden.

10 BBl 2024 525

11 BBl 2024 1440