Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/2: Bundesgesetz über die Raumfahrt · 66 Seiten
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quenznutzungsrechte nicht abgetreten, sondern der Gesuchstellerin lediglich zur Nutzung überlassen. Die Zuteilung der Frequenznutzungsrechte nach dem hier beschriebenen Verfahren berechtigt nicht unmittelbar zur Frequenznutzung von Satellitenerdfunkstellen. Hierfür gelten jeweils die nationalen Bestimmungen im Hoheitsbereich des Standortes der Erdfunkstelle.
Absatz 3: In Absatz 3 werden die Voraussetzungen für die Einleitung eines Koordinerungs- und Notifizierungsverfahrens vor der ITU und für die Einräumung von entsprechenden Frequenznutzungsrechten aufgeführt. Nebst den im Fernmelderecht gemäss Artikel 23 ff. FMG i.V.m. Artikel 16 ff. der Verordnung über Nutzung des Funkfrequenzspektrums vom 18. November 2020103 (VNF) geltenden Konzessionsvoraussetzungen werden in den Buchstaben a bis c zusätzliche Voraussetzungen festgelegt. Es rechtfertigt sich, eine Sitz- oder Wohnsitzpflicht in der Schweiz zu fordern, da Frequenznutzungsrechte im Weltraum nicht per se einen Bezug zur Schweiz aufweisen. Da das Koordinierungs- und Notifizierungsverfahren den von der ITU vorgegebenen Bestimmungen folgt, muss dem BAKOM die Möglichkeit eingeräumt werden, zusätzliche Bedingungen festzulegen. Ausserdem hat die Gesuchstellerin für die Kosten aufzukommen, die für das Verfahren vor der ITU entstehen.
Absatz 4: Durch diesen Absatz wird dem BAKOM die Möglichkeit eingeräumt, Gesuche um Anmeldung, Koordinierung und Notifizierung bei der ITU abzulehnen, wenn der beantragten Frequenznutzung öffentliche Interessen entgegenstehen. Zu denken ist an Konstellationen, die dem ordre public der Schweiz widersprechen, offensichtlich rechtswidrige Zwecke verfolgen oder die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz gefährden könnten.
6 Auswirkungen
6.1 Auswirkungen auf den Bund
Institutionelle Voraussetzung für die Wahrnehmung der mit diesem Gesetz verbundenen neuen Aufgaben ist die Schaffung einer Aufsichtsbehörde für Raumfahrtaktivitäten. Diese nimmt die zentralen Aufsichtsaufgaben nach Artikel 31 wahr. Sie erfüllt alle weiteren Aufgaben, die das Gesetz oder der Bundesrat ihr zuweist, beispielsweise betreffend die internationale Zusammenarbeit und Amtshilfe. Die Aufsichtsbehörde wird in einer bestehenden Verwaltungseinheit der zentralen Bundesverwaltung anzusiedeln sein, welche bei Bedarf externes Expertenwissen beiziehen kann oder einzelne Aufsichtsaufgaben auf eine geeignete nationale oder internationale Institution übertragen kann. Bei der Ansiedlung der Aufsichtsbehörde in einer bestehenden Verwaltungseinheit mit Beizug von externem Expertenwissen handelt sich um die wirtschaftlichste der unter Ziffer 5.9 geprüften Varianten. Nach heutiger Planung wird die Gesetzgebung nicht vor 2028 in Kraft treten. Zu diesem Zeitpunkt muss die neue Behörde ihre Tätigkeit aufgenommen haben. Die neue Behörde wird für den Bund Kosten nach sich ziehen (Ressourcen, Infrastruktur, Sachaufwand). Der Vorentwurf hat insofern keine zusätzlichen Auswirkungen auf den Personalbestand des Bundes, als bereits heute eine enge Koordination zwischen den betroffenen Bundesämtern stattfindet.
Mit dem Vorentwurf soll ein gewisses Gleichgewicht zwischen den Interessen des Bundes und den Interessen des Privatsektors geschaffen werden. Aufgrund seiner bestehenden internationalen Verpflichtungen trägt der Bund das Haftungsrisiko für Schäden, die durch private Akteure verursacht wurden. Dieses Risiko soll mit einer nationalen Betreiberhaftung ausgeglichen werden. Bei risikoreichen Raumfahrtaktivitäten soll es
103 SR 784.102.1 60/66