Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/20: Genehmigung der Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation Nr. 190 über die Beseitigung von Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt und Nr. 191 zur Änderung von Normen infolge der Anerkennung eines sicheren und gesunden Arbeitsumfelds als grundlegendes Prinzip · 49 Seiten
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Prävention und eine internationale Definition von Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt bietet.
Diese Vernehmlassung bezieht sich auf die Ratifikation eines Übereinkommens, dessen Annahme in der IAO als historisch bezeichnet werden kann. Die geltende Ratifikationspolitik bezüglich der IAO-Normen erlaubt es der Schweiz, ein IAO- Übereinkommen zu ratifizieren, sofern es nicht grundlegend von der Schweizer Rechtsordnung abweicht. Diese Praxis des Bundesrates gilt im Prinzip für alle internationalen Übereinkommen. Geringfügige Differenzen sollten einer Ratifikation nicht entgegenstehen.
Die Ratifikation des Übereinkommens Nr. 190 erlaubt es der Schweiz, sich im Kampf gegen Gewalt und Belästigung am Arbeitsplatz, welche mit einer menschenwürdigen Arbeit unvereinbar sind und der Produktivität schaden, auf internationaler Ebene glaubwürdig zu engagieren. Die Schweiz muss in diesem Bereich auf internationaler Ebene exemplarisch und kohärent auftreten. Eine Ratifikation des Übereinkommens erhöht die Glaubwürdigkeit der Schweiz in den multilateralen Foren, im Rahmen der Zusammenarbeit auf internationaler Ebene und in ihren Verhandlungen über Freihandelsabkommen. Auf der anderen Seite würde eine Nicht-Ratifikation das Image der Schweiz beeinträchtigen und wäre in den Augen der Partnerländer, welche das Übereinkommen in überwiegender Mehrzahl ratifiziert haben, unverständlich.
Der Bundesrat ist der Ansicht, dass die Schweiz auf der Grundlage der geltenden Gesetzgebung das Übereinkommen Nr. 190 ratifizieren kann. Die schweizerische Gesetzgebung und Praxis konkretisiert das Recht auf eine Arbeit frei von Gewalt und Belästigung und bietet einen hohen und wirksamen Schutz, auch im internationalen Vergleich. Die Konformität des schweizerischen Rechts und der Praxis mit dem Übereinkommen Nr. 190 war Gegenstand einer vertieften Analyse in der Botschaft von 2022 über die Genehmigung des Übereinkommens Nr. 190. Diese Analyse, die im vorliegenden Bericht wiedergegeben ist, zeigt auf, dass bei einer Ratifikation des Übereinkommens Nr. 190 weder die Verabschiedung neuer Vorschriften noch eine Änderung bestehender Bestimmungen nötig ist. Der Zusatzbericht zu dieser Botschaft (Anhang 2) bestätigt, dass das Übereinkommen und dessen Bestimmungen in der schweizerischen Rechtsordnung nicht direkt anwendbar sind.