Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/20: Genehmigung der Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation Nr. 190 über die Beseitigung von Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt und Nr. 191 zur Änderung von Normen infolge der Anerkennung eines sicheren und gesunden Arbeitsumfelds als grundlegendes Prinzip · 49 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 5Fedlex · Erläuternder Bericht

Erläuternder Bericht

1 Kontext

1.1 Ausgangslage

Die Förderung einer menschenwürdigen Arbeit für alle ist ein integraler Bestandteil des Verfassungsauftrags der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO). Anlässlich ihres 100-jährigen Bestehens verabschiedete die Internationale Arbeitskonferenz (IAK) das Übereinkommen Nr. 190 über die Beseitigung von Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt (Anhang 1; nachfolgend «Übereinkommen Nr. 190»). Damit ist dies der erste völkerrechtliche Vertrag, der einen gemeinsamen Rahmen für die Prävention und Eliminierung von Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt schafft. Das Übereinkommen enthält die erste international auf tripartite Weise vereinbarte Definition von Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt, einschliesslich geschlechtsspezifischer Gewalt und Belästigung.

Die völkerrechtlichen Übereinkommen der IAO weisen aufgrund der tripartiten Struktur dieser Organisation einen besonderen Charakter auf. Die schweizerischen und internationalen Sozialpartner sind an der Erarbeitung der IAO-Instrumente beteiligt.

Gemäss Artikel 19 Absatz 5 Buchstabe b sowie Absatz 6 Buchstabe b der Verfassung vom 28. Juni 1919 der IAO2 müssen die Mitgliedstaaten die anlässlich der Tagungen der Internationalen Arbeitskonferenz angenommenen Übereinkommen und Empfehlungen innerhalb einer Frist von höchstens 18 Monaten nach Schluss der Tagung der Konferenz ihren internen Genehmigungsverfahren zuführen.

Die tripartite eidgenössische Kommission für Angelegenheiten der IAO (TPK-IAO) ist eine ausserparlamentarische Kommission, die sich aus Vertreterinnen und Vertretern der Bundesverwaltung und der schweizerischen Sozialpartner zusammensetzt. Die Bildung der TPK-IAO folgt aus den Verpflichtungen des IAO-Übereinkommens Nr. 144 über dreigliedrige Beratungen zur Förderung der Durchführung internationaler Arbeitsnormen, das von der Schweiz im Jahr 2000 ratifiziert wurde3. Gemäss diesem Übereinkommen ist die TPK-IAO insbesondere für Vorschläge, die dem Parlament im Zusammenhang mit der Vorlage von Übereinkommen unterbreitet werden, oder zur Unterrichtung über die von der IAK angenommenen Übereinkommen und Empfehlungen sowie zur Überprüfung nicht ratifizierter Übereinkommen zu konsultieren. (Art. 5 Abs. 1 Bst. b und c).

Wenn ein IAO-Übereinkommen angenommen wird, berät die TPK-IAO darüber, ob eine Ratifikation der Norm angebracht ist oder nicht, und erteilt der Regierung ein Mandat zur Erstellung eines erläuternden Berichts oder einer Botschaft im Hinblick auf die Ratifikation. Die TPK-IAO wird anschliessend zum Berichts- oder Botschaftsentwurf konsultiert.

Die schweizerische Politik zur Ratifikation von IAO-Normen ist zurückhaltend und erlaubt die Ratifikation eines IAO-Übereinkommens nur, sofern dieses mit der schweizerischen Rechtsordnung vereinbar ist.

2SR 0.820.1 5/49

3 SR 0.822.724.4