Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/20: Genehmigung der Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation Nr. 190 über die Beseitigung von Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt und Nr. 191 zur Änderung von Normen infolge der Anerkennung eines sicheren und gesunden Arbeitsumfelds als grundlegendes Prinzip · 49 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 43Fedlex · Erläuternder Bericht

Durchschnittslohns errechnet. Gemäss Art. 5 Abs. 4 GlG darf die Entschädigung den Betrag nicht übersteigen, der sechs durchschnittliche schweizerische Monatslöhne entspricht. Falls Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in Folge einer Beschwerde im Zusammenhang mit einer Diskriminierung nach dem GlG gekündigt wird, sieht Artikel 10 GlG einen Kündigungsschutz vor. Letzterer gilt für die Dauer des innerbetrieblichen Verfahrens, oder eines Verfahrens, welches bei einer Schlichtungsstelle oder vor Gericht hängig ist, und geht sechs Monate darüber hinaus.

Bst. f: die Auswirkungen von häuslicher Gewalt auf die Arbeitswelt anzuerkennen und, soweit dies angemessen und praktisch durchführbar ist, ihre Auswirkungen in der Arbeitswelt zu mindern;

Artikel 10 Buchstabe f enthält eine Flexibilitätsklausel, gemäss welcher Massnahmen zur Minderung der Auswirkungen von häuslicher Gewalt auf die Arbeitswelt zu treffen sind, «soweit dies angemessen und praktisch durchführbar» ist. Der Bundesrat misst der Bekämpfung häuslicher Gewalt eine hohe Bedeutung zu. Der zivilrechtliche Gewaltschutz ist in der Schweiz durch Artikel 28b ZGB erfasst. Massnahmen zum Schutz der persönlichen Integrität betreffen in erster Linie die Privatsphäre. Ein in diesem Sinne ausgesprochenes gerichtliches Kontakt- oder Annäherungsverbot kann sich aber gegebenenfalls auch auf den Arbeitsplatz erstrecken, wobei das Gericht gemäss Artikel 28b Absatz 3bis ZGB die Möglichkeit hat, Arbeitgeber über die getroffenen Massnahmen zu informieren. Gewalttätige Handlungen sind in einschlägigen Bestimmungen des StGB enthalten. Die innerstaatlichen Bestimmungen der Schweiz zur Verhinderung und Bekämpfung von häuslicher Gewalt wurden in den letzten Jahren verschiedentlich revidiert.

Die Verordnung vom 13. November 2019 gegen Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt85 trat am 1. Januar 2020 in Kraft und regelt insbesondere die Gewährung von Finanzhilfen. Dank diesen zusätzlichen Ressourcen zur Unterstützung entsprechender Massnahmen kann die Prävention von häuslicher Gewalt verbessert werden. Am 22. Juni 2022 verabschiedete der Bundesrat den nationalen Aktionsplan 2022-2026 zur Umsetzung der Istanbul-Konvention (NAP IK)86. Ziel des NAP IK ist es, Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt mithilfe von 44 konkreten Massnahmen von Bund, Kantonen und Gemeinden zu verhüten und zu bekämpfen. Dessen drei thematische Schwerpunkte sind: Information und Sensibilisierung der Bevölkerung, Aus- und Weiterbildung von Fachpersonen und ehrenamtlich Tätigen sowie Prävention und Bekämpfung von sexualisierter Gewalt.

Zudem wurde zur Verbesserung des Schutzes vor häuslicher Gewalt aus zivil- und strafrechtlicher Sicht das Bundesgesetz vom 14. Dezember 2018 über die Verbesserung des Schutzes gewaltbetroffener Personen87 verabschiedet. Es ist am 1. Juli 2020 in Kraft getreten. Seit dem 1. Januar 2022 besteht die Möglichkeit, zur Durchsetzung eines Kontakt- oder Annäherungsverbots gemäss Artikel 28c ZGB ein elektronisches Überwachungsgerät anzuordnen, was ebenfalls mildernde Auswirkungen auf die Arbeitswelt haben kann.

85 SR 311.039.7

86 Verf ügbar unter: Gleichstellungsstrategie 2030 → Aktionsplan → Nationaler Aktionsplan zur Umsetzung der Istanbul-Konvention 43/49

87 RO 2019 2273