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Vernehmlassung 2025/21: Verordnung über die intensive Frühintervention bei Autismus-Spektrum-Störungen (IFIAV) · 9 Seiten

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d. besteht teils aus Einzelarbeit mit dem Kind und teils aus Arbeit in kleinen Kindergruppen;

e. bezieht die Inhaberinnen und Inhaber der elterlichen Sorge angemessen ein, soweit dies möglich ist.

Art. 6 Dauer, Ort und Intensität der IFI

1Die IFI dauert mindestens zwei Jahre bei insgesamt mindestens 90 Wochen.

2In medizinisch begründeten Ausnahmefällen kann die Dauer der IFI verkürzt werden, insbesondere wenn das Alter oder die Fortschritte des Kindes dies rechtfertigen.

3Die IFI wird grundsätzlich vollständig innerhalb der Organisation oder an den Orten durchgeführt, an denen das Kind seinen Alltag verbringt, insbesondere zu Hause oder in der Kita.

4Sie kann ausnahmsweise als Fernintervention mithilfe von Informations- und Kommunikationstechnologien durchgeführt werden, sofern das Kind sowie die Inhaberinnen und Inhaber der elterlichen Sorge zu Beginn der Intervention von der Organisation intensiv betreut werden.

5Die nach den Modalitäten in Absatz 3 durchgeführte IFI umfasst durchschnittlich mindestens 15 Arbeitsstunden pro Woche, die das für die IFI verantwortliche Team mit dem Kind einzeln oder kleinen Kindergruppen erbringt.

6Die nach den Modalitäten in Absatz 4 durchgeführte IFI umfasst durchschnittlich mindestens 10 Arbeitsstunden pro Woche, die das für die IFI verantwortliche Team wie folgt erbringt:

a. mit dem Kind einzeln oder in kleinen Kindergruppen, oder

b. mit den Inhaberinnen und Inhabern der elterlichen Sorge anhand von in Echtzeit oder nachträglich geteilten Videoaufnahmen des Kindes.

Art. 7 Verlängerung der IFI

Werden im Anschluss an die IFI gemäss Art. 6 Massnahmen getroffen, um die Fortschritte des Kindes vor dem Schuleintritt zu festigen oder den Übergang in ein anderes Umfeld oder die Integration in die Schule zu erleichtern, bestehen diese Massnahmen in einer Arbeit mit dem Kind durch das IFI-Team im Umfang von durchschnittlich mindestens einer Stunde pro Woche.

Art. 8 Teilnehmende an der IFI

Kinder, die an der IFI teilnehmen, erfüllen folgende Voraussetzungen:

a. sie sind gemäss IVG versichert;

b. sie leiden an einer von der Invalidenversicherung als Geburtsgebrechen anerkannten Autismus-Spektrum-Störung und sind mit dieser Störung bei der IV-Stelle ihres Wohnkantons gemeldet;

c. der Schweregrad der Autismus-Spektrum-Störung oder der Schweregrad der funktionellen Einschränkungen oder der Einschränkungen der