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Vernehmlassung 2025/21: Verordnung über die intensive Frühintervention bei Autismus-Spektrum-Störungen (IFIAV) · 9 Seiten
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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
4. Abschnitt Kantonale Planung und Vereinbarungen zwischen dem BSV und den Kantonen
Art. 16 Kantonale Planung
1Die zuständige kantonale Instanz erstellt vor Abschluss oder Erneuerung einer Vereinbarung nach Artikel 17 eine Planung zur IFI.
2Die Planung umfasst insbesondere:
a. die Finanzierung des IFI-Angebots;
b. eine Schätzung der notwendigen Anzahl Plätze zur Bedarfsdeckung, die vorhandenen Aufnahmekapazitäten und die Ziele des Kantons in diesem Bereich;
c. die Modalitäten der kantonalen Aufsicht über die Organisation oder die Organisationen, und
d. gegebenenfalls die Vereinbarungen mit anderen Kantonen über die IFI.
Art. 17 Vereinbarungen zwischen dem BSV und den Kantonen
1Die Vereinbarungen zwischen dem BSV und der für die IFI zuständigen kantonalen Instanz enthalten mindestens die in Artikel 13a Absatz 1 Buchstabe d IVG vorgesehenen Elemente sowie Bestimmungen zur Erneuerung der Vereinbarung.
2Die Vereinbarungen werden für eine Dauer von höchstens vier Jahren abgeschlossen, wobei die Laufzeit für alle Vereinbarungen gleich ist.
3Der Kanton richtet seinen Antrag auf Abschluss oder Erneuerung einer Vereinbarung an das BSV, zusammen mit der Planung nach Artikel 16 und folgenden Informationen:
a. dem kantonalen rechtlichen und institutionellen Rahmen des IFI-Angebots;
b. die von der Organisation oder den Organisationen, die IFI durchführen, angewandte Interventionsmethode sowie ihr Ansatz in Bezug auf die IFI;
c. die Berufskategorien des Teams, das die IFI durchführt, in Vollzeitäquivalenten, einschliesslich Leitung;
d. für jede Organisation, die Bilanz und die Erfolgsrechnung der Organisation für das Jahr vor der Aushandlung der Vereinbarung oder ihrer Erneuerung; die Erfolgsrechnungen müssen analytisch aufgestellt sein und eine Unterscheidung zwischen den durchschnittlichen Kosten pro Jahr und Kind und der Höhe der kantonalen Beiträge an die Organisation ermöglichen; ist die Organisation in eine Einrichtung integriert, die weitere Leistungen erbringt, müssen sich die vorgelegten Rechnungen nur auf die IFI-Leistungen beziehen.
4Die Kantone stellen dem BSV die notwendigen Unterlagen zur Verfügung, insbesondere jene, die belegen, dass die Organisation und deren Personal die Voraussetzungen des IVG und dieser Verordnung erfüllen.