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Vernehmlassung 2025/21: Verordnung über die intensive Frühintervention bei Autismus-Spektrum-Störungen (IFIAV) · 9 Seiten

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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

d. die Berufskategorien, denen die Mitglieder des IFI-Teams in Vollzeitäquivalenten angehören, einschliesslich der Leitung;

e. die Gesamtkosten der Organisation, die durchschnittlichen Kosten pro Jahr und Kind und die Höhe der kantonalen Beiträge an die Organisation; ist die Organisation in eine Einrichtung integriert, die weitere Leistungen erbringt, müssen sich die übermittelten Zahlen nur auf die IFI-Leistungen beziehen.

2Sie übermitteln:

a. alle Daten nach Absatz 1 der zuständigen kantonalen Instanz;

b. das Anfangs- und Enddatum der Verlängerung der IFI an die IV-Stelle zu Kontrollzwecken, zu folgendem Zeitpunkt:

1. hinsichtlich des Beginns der Verlängerung: vor deren Beginn,

2. hinsichtlich des Endes der Verlängerung: zum Zeitpunkt ihres Abschlusses.

3Die zuständige kantonale Instanz übermittelt die Daten nach Absatz 1 jedes Jahr am 15. Oktober zu statistischen Zwecken an das Bundesamt für Statistik (BFS), zusammen mit dem Namen der Organisation, dem Beginn und dem Ende der IFI- und den Daten nach Artikel 68novies Absatz 5 Buchstabe a VIG..

4Das BFS kann Empfehlungen zur Erhebung und Übermittlung der Daten herausgeben.

Art. 22 Finanzierung der Statistiken

Der Ausgleichsfonds der Invalidenversicherung trägt sämtliche Kosten des BFS im Zusammenhang mit der Statistik zur IFI.

6. Abschnitt: Rechte der versicherten Person, Vernichtung und Anonymisierung der Daten

Art. 23 Information der versicherten Person

Die Organisation informiert die versicherte Person oder deren gesetzliche Vertretung schriftlich über das Widerspruchsrecht gemäss Artikel 24 sowie die Erhebung, Übermittlung, Anonymisierung, Vernichtung und sonstige Verarbeitung der Daten.

Art. 24 Widerspruchsrecht

1Die versicherte Person oder deren gesetzliche Vertretung kann bei der Organisation jederzeit schriftlich und ohne Angabe von Gründen Widerspruch gegen die nicht anonymisierte Speicherung der Daten zu Statistikzwecken einlegen.

2Der Widerspruch muss von der versicherten Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung unterzeichnet sein und folgende Angaben zur versicherten Person enthalten:

a. den Namen und Vornamen;

b. die Adresse;