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Vernehmlassung 2025/21: Verordnung über die intensive Frühintervention bei Autismus-Spektrum-Störungen (IFIAV) · 9 Seiten
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Verordnung «%ASFF_YkkYYY_ID»
Art. 12 Monatliche Pauschale für die Verlängerung der IFI
1Die Pauschale für die Verlängerung der IFI gemäss Artikel 7 wird pro Kind auf monatlicher Basis festgelegt. Die monatliche Pauschale entspricht 3 Prozent der Jahrespauschale.
2Wird die Dauer der IFI gemäss Artikel 6 Absatz 2 verkürzt, wird bei einer Verlängerung der IFI keine monatliche Pauschale gewährt.
Art. 13 Kürzung oder Streichung der Jahrespauschale
1Wird die IFI definitiv abgebrochen oder gemäss Artikel 6 Absatz 2 verkürzt, wird die Jahrespauschale nach folgenden Modalitäten reduziert:
a. Dauert die IFI weniger als sechs Monate, wird die Pauschale um die Hälfte gekürzt;
b. dauert die IFI länger als ein Jahr, aber weniger als 21 Monate, wird die Pauschale für das zweite Jahr um die Hälfte gekürzt.
2Die Pauschale kann jederzeit gekürzt oder gestrichen werden, wenn die Voraussetzungen des IVG, dieser Verordnung oder der Vereinbarung zwischen dem BSV und dem Kanton nicht vollständig erfüllt sind.
Art. 14 Maximale Dauer der Auszahlung der Pauschalen
1Die Jahrespauschale gemäss Artikel 9 wird während höchstens zwei Jahren ausbezahlt.
2Die monatliche Pauschale für die Verlängerung der IFI gemäss Art. 12 wird maximal für ein Jahr ausbezahlt.
Art. 15 Weitere Modalitäten zur Auszahlung der Pauschalen
1Die Pauschalen werden dem Kanton einmal pro Jahr für jedes Kind ausbezahlt, das vor dem 1. Oktober ein erstes oder ein zweites ganzes IFI-Jahr absolviert, die IFI definitiv abgebrochen oder eine verkürzte IFI oder eine Verlängerung der IFI abgeschlossen hat.
2Der Kanton stellt dem BSV vor dem 1. November eine Rechnung mit folgenden Angaben zu:
a. die Anzahl der betroffenen Kinder;
b. ihr Geburtsdatum;
c. das Anfangs- und gegebenenfalls das Enddatum der IFI oder das Anfangs- und Enddatum der Verlängerung der IFI, und
d. der Name der Organisation.
3Die weiteren Modalitäten zur Auszahlung der Fallpauschalen werden in den Vereinbarungen zwischen dem BSV und den Kantonen geregelt.