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Vernehmlassung 2025/21: Verordnung über die intensive Frühintervention bei Autismus-Spektrum-Störungen (IFIAV) · 9 Seiten

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Verordnung «%ASFF_YkkYYY_ID»

c. das Geburtsdatum;

d. die AHV-Nummer.

3Die versicherte Person oder deren gesetzliche Vertretung kann den Widerspruch jederzeit widerrufen.

Art. 25 Datenvernichtung und Anonymisierung

1Die zuständige kantonale Instanz und das BFS vernichten oder anonymisieren die ihnen gemäss Artikel 68noviesAbsätze 3 und 5 Buchstabe a IVG und den Bestimmungen dieser Verordnung übermittelten Daten, sobald der Zweck der Bearbeitung es erlaubt, spätestens aber 30 Jahre nach ihrer Beschaffung.

2Erhebt die versicherte Person oder ihre gesetzliche Vertretung das Widerspruchsrecht nach Artikel 24, werden folgende Massnahmen getroffen:

a. Die Organisationbestätigt der versicherten Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung schriftlich, dass der Widerspruch erfasst wurde, und informiert unverzüglich die zuständige kantonale Instanz; diese leitet den Widerspruch dem BFS weiter.

b. Die Organisation und die zuständige kantonale Instanz vernichten die in Artikel 24 Absatz 2 genannten Angaben im Zusammenhang mit dem Widerspruch;

c. Das BFS anonymisiert die bereits gespeicherten Daten unverzüglich und vernichtet die in Artikel 24 Absatz 2 genannten Angaben im Zusammenhang mit dem Widerspruch.

3Widerruft die versicherte Person oder ihre gesetzliche Vertretung den Widerspruch, kann die zuständige kantonale Instanz oder die Organisation die versicherte Person oder die Organisation auffordern, ihr die aufgrund des Widerspruchs anonymisierten Daten zu statistischen Zwecken erneut zu übermitteln.

7. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 26 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am .... in Kraft.

… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin, …

Der Bundeskanzler, Viktor Rossi