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Vernehmlassung 2025/21: Verordnung über die intensive Frühintervention bei Autismus-Spektrum-Störungen (IFIAV) · 9 Seiten

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5Bei Erneuerung der Vereinbarung muss das Gesuch mindestens sechs Monate vor Ablauf der Vereinbarung eingereicht werden.

Art. 18 Aufsicht

1Das BSV überwacht die Einhaltung der Grundsätze für die Gewährung der Pauschalen gemäss IVG und dieser Verordnung.

2Der Kanton ist verpflichtet, dem BSV und den anderen zuständigen Bundesstellen jederzeit über die Umsetzung dieser Grundsätze und der Vereinbarung mit dem BSV Auskunft zu erteilen und ihnen Einsicht in die massgebenden Unterlagen zu gewähren.

5. Abschnitt: Evaluation der IFI, Datenerhebung und -übermittlung

Art. 19 Kriterien zur Evaluation der IFI

Die Evaluation der IFI erstreckt sich insbesondere auf:

a. die Entwicklung des Kindes im Zusammenhang mit der IFI;

b. die Auswirkung der IFI auf die Schullaufbahn des Kindes, allenfalls unter Berücksichtigung der integrativen Förderung, die es erhält, sowie der Aufnahmekapazitäten in den Regelschulen des Kantons;

c. die Auswirkung der IFI auf die Inanspruchnahme von Leistungen der Invalidenversicherung;

d. die Auswirkung der IFI auf die Integration in die Arbeitswelt und das selbstbestimmte Wohnen;

e. die Kosten der IFI.

Art. 20 Datenerhebung und -übermittlung zur Nachverfolgung der Entwicklung des Kindes

Damit die Auswirkungen der IFI auf die Kapazitäten des Kindes vor und nach der IFI gemessen werden können, führen die Organisationen mit den Kindern Tests durch und übermitteln die Testergebnisse an den Kanton. Das Eidgenössische Departement des Innern legt die Modalitäten fest.

Art. 21 Erhebung und Übermittlung weiterer Daten

1Zusätzlich zu den in Artikel 68noviesAbsatz 2 IVG vorgesehenen Daten erheben die Organisationen folgende Daten:

a. allenfalls das Anfangs- und Enddatum der Verlängerung der IFI sowie die insgesamt mit dem Kind durchgeführten Verlängerungsstunden;

b. allenfalls der Grund für den definitiven Abbruch der IFI;

c. die Interventionsmethode und die Anzahl Stunden und Wochen, die in der Regel für die IFI aufgewendet werden;