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Vernehmlassung 2025/21: Verordnung über die intensive Frühintervention bei Autismus-Spektrum-Störungen (IFIAV) · 9 Seiten
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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
geistigen Entwicklung, von denen sie betroffen sind, rechtfertigen eine IFI;
d. sie weisen keine Begleiterkrankungen auf, bei denen eine IFI kontraindiziert wäre; und
e. sie sind bei Beginn der IFI jünger als vier Jahre; in medizinisch begründbaren Fällen können sie auch älter sein.
3. Abschnitt Berechnung der Pauschalen und Modalitäten der Auszahlung
Art. 9 Berechnung der Pauschalen
1Die von der Invalidenversicherung für die Übernahme der medizinischen Massnahmen im Rahmen der IFI gewährten Pauschalen werden pro Kind und pro Jahr auf der Basis der normierten medizinischen Leistungen berechnet, multipliziert mit den Normkosten für diese Leistungen.
2Die normierten medizinischen Leistungen setzen sich wie folgt zusammen:
a. 20 Prozent der Mindestarbeitsstunden gemäss Artikel 6 Absätze 5 und 6, und
b. zwei Stunden pro Woche für die zusätzliche Arbeit im Zusammenhang mit dem Kind.
3Die Normkosten werden festgelegt auf der Grundlage von:
a. den bestehenden Tarifen für die Leistungen der verschiedenen Kategorien des medizinischen Personals, das die IFI durchführt, und
b. der durchschnittlichen Zusammensetzung des medizinischen Teams in den Organisationen, die einer Vereinbarung zwischen dem BSV und dem Kanton unterliegen, einschliesslich der Leitung.
Art. 10 Festlegung der Pauschalen in den Vereinbarungen zwischen dem BSV und dem Kanton
1Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) legt in den mit den Kantonen gemäss Artikel 17 abgeschlossenen Vereinbarungen die Höhe der Pauschalen nach Artikel 9 fest.
2Es aktualisiert diesen Betrag alle vier Jahre.
Art. 11 Jährliche Höchstpauschale
1Die jährliche Pauschale ist auf 30 % der durchschnittlichen Gesamtkosten pro Kind und Jahr für die im Rahmen der Vereinbarungen zwischen dem BSV und einem Kanton durchgeführten IFI begrenzt.
2Das BSV ermittelt diese Kosten anhand der verfügbaren Zahlen für das Jahr vor der Verhandlung oder der Erneuerung der Vereinbarungen.