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Vernehmlassung 2025/21: Verordnung über die intensive Frühintervention bei Autismus-Spektrum-Störungen (IFIAV) · 9 Seiten

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b. hinsichtlich des Personals der Organisation, das die IFI durchführt (Art. 4);

c. hinsichtlich der Interventionsmethode (Art. 5);

d. hinsichtlich der Dauer, des Ortes und der Intensität der IFI (Art. 6);

e. hinsichtlich der Verlängerung der IFI (Art. 7), und

f. hinsichtlich der Teilnehmenden an der IFI (Art. 8).

Art. 3 Organisation, die die IFI durchführt

1Die Organisation ist einer öffentlich-rechtlichen Institution angegliedert oder hat einen Leistungsauftrag bezüglich der IFI mit dem Kanton abgeschlossen.

2Sie erfüllt eine der folgenden Voraussetzungen:

a. Sie wird geleitet von:

1. einer Fachärztin oder einem Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,

2. einer Fachärztin oder einem Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin mit Schwerpunkt Neuropädiatrie, oder

3. einer Fachärztin oder einem Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin mit Schwerpunkt in Entwicklungspädiatrie.

b. Die von ihr erbrachten medizinischen Massnahmen werden von einer Fachärztin oder einem Facharzt beaufsichtigt, der oder die die Kriterien nach Buchstabe a Ziffer 1, 2 oder 3 erfüllt.

Art. 4 Personal der Organisation, das die IFI durchführt

1Das Team, das die IFI durchführt, setzt sich aus medizinischem und pädagogischem Personal zusammen. Der Anteil des medizinischen Personals beträgt mindestens 20 Prozent in Vollzeitäquivalenten, einschliesslich Leitung.

2Das medizinische Personal umfasst nicht mehr als 30 % in Vollzeitäquivalenten an Personen in Ausbildung.

3Das medizinische und das pädagogische Personal ist im Bereich Autismus-Spektrum-Störungen oder in der von der Organisation angewandten Interventionsmethode ausgebildet oder befindet sich in Ausbildung.

Art. 5 Interventionsmethode

Die angewandte Interventionsmethode:

a. weist eine wissenschaftlich anerkannte Wirksamkeit auf;

b. besteht aus einer Verhaltenstherapie oder einer entwicklungsorientierten Therapie oder einer Kombination von beiden;

c. umfasst die Bereiche Kognition, Kommunikation, Sprache, soziale Interaktion und emotionale Entwicklung;