Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/28: Genehmigung und Umsetzung des Haager Unterhaltsübereinkommens und -protokolls von 2007 und Bundesgesetz zur Verbesserung der nationalen Inkassohilfe bei familienrechtlichen Unterhaltsansprüchen · 48 Seiten

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schutzinteressen der unterhaltspflichtigen Person und dem rechtlich geschützten Anspruch des Kindes auf Erfüllung seines Unterhaltsanspruchs spricht klar für das Kind. Andererseits erfolgt eine solche Datenübermittlung dann, wenn die unterhaltspflichtige Person in solch einem Land lebt. In diesen Fällen können die berechtigten Personen aus der Schweiz entscheiden, ob ein Gesuch um Geltendmachung der Unterhaltsansprüche eingereicht werden soll. Wurde der Unterhalt bevorschusst, liegt die Entscheidung beim bevorschussenden Gemeinwesen. Allfälligen Datenschutzinteressen der unterhaltsberechtigten Person kann bei der Übermittlung ins Ausland Rechnung getragen werden, da bereits das Übermittlungsformular einen Hinweis auf die Vertraulichkeit und den Schutz personenbezogener Daten vorsieht und eine Entscheidung zur Nichtoffenlegung von Daten getroffen werden kann.76

Die Datenübermittlung ins Ausland erfolgt entweder per Post, wenn Papierdokumente im Original wie z.B. Urteile übermittelt werden müssen, oder elektronisch mit angemessenen Sicherheitsmassnahmen.

Die betroffenen Personen haben Kenntnis über die Datenbearbeitung. Antragstellende Personen, die ein Gesuch unter dem HUÜ einreichen, tun dies freiwillig und mit der ausdrücklichen Bitte, dass im Ausland Massnahmen eingeleitet werden, d.h. sie beantragen selbst die Datenübermittlung ins Ausland. Wer einen Antrag auf Errichtung, Anerkennung und/oder Vollstreckung oder Abänderung einer Unterhaltsentscheidung im Ausland stellt, wird ein Formular ausfüllen, auf dessen Deckblatt Hinweise auf die Vertraulichkeit und den Schutz personenbezogener Daten enthalten sind.77 Das Formular erwähnt ausdrücklich, dass die Daten «übermittelt» werden, d.h. ins Ausland geschickt werden, und dass sich der Datenschutz nach dem Recht des jeweiligen Landes richtet. Die antragstellenden Personen willigen somit in die Übermittlung ihrer Daten ein. Es steht jeder Person frei, auf die behördliche Unterstützung zu verzichten und sich selbst um die Durchsetzung ihrer Ansprüche zu kümmern.

Auch die von einer Massnahme betroffenen Personen werden über die Datenbearbeitung informiert, da sie in der Regel vor allfälligen Massnahmen durch die zuständigen Behörden kontaktiert werden und in diesem Zusammenhang erfahren, welche Daten über sie bearbeitet werden.

Gemäss Artikel 38 HUÜ dürfen die gemäss HUÜ gesammelten oder übermittelten personenbezogenen Daten nur für die Zwecke verwendet werden, zu denen sie gesammelt oder übermittelt worden sind. Jede Behörde, die Informationen verarbeitet, stellt nach dem Recht ihres Staates deren Vertraulichkeit sicher (Art. 39 HUÜ). Eine Behörde darf zudem keine gesammelten oder übermittelten Informationen offenlegen oder bestätigen, wenn ihres Erachtens dadurch die Gesundheit, Sicherheit oder Freiheit einer Person gefährdet werden könnte (Art. 40 Abs. 1 HUÜ). Der Datenschutz durch die bearbeitenden Behörden ist somit gewährt.

Die Datenbearbeitung durch die Kantone ist durch die kantonalen Datenschutzgesetze geregelt. Es ist Sache der Kantone, abzuklären, ob im Hinblick auf die Umsetzung des HUÜ auch Anpassungen in den kantonalen Datenschutzgesetzen notwendig sind.

76 Siehe Anlage 1 zum HUÜ.

77 Siehe die in Fussnote 42 abrufbaren Formulare.